Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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tungssystem ein. Ein anderer Eintritt in dieses Modell ist dann nicht mehr möglich. Ausschreibungen eignen sich vor allem für Technologien, die etabliert sind und bei denen eine relativ genaue Kostenabschätzung seitens der Investoren erfolgen kann (z.B. bei der Photovoltaik).

− Photovoltaik-Kleinanlagen von privaten Hausbesitzern machen einen grossen Anteil

der KEV-Gesuche aus. Hier steht in der Regel der rentable Betrieb der Anlage nicht im Vordergrund. Daher sollen künftig Photovoltaik-Kleinanlagen (<10 kW) ausserhalb des Modells der Einspeisevergütung durch einmalige Investitionshilfen in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten gefördert werden. Das gilt auch für Projekte auf der heutigen Warteliste (inklusive jenen Anlagen auf der Warteliste, die bereits in Betrieb genommen wurden). Eine Alternative zu den Investitionshilfen für Photovoltaik-Kleinanlagen bildet das Net Metering: Bei diesem Einspeisemodell vergütet der Netzbetreiber dem Produzenten die gesamte Produktionsmenge zum lokal geltenden, durchschnittlichen Elektrizitätstarif. Das Ein- und Ausspeisen von Energie in das Netz wird damit für den Produzenten gleich teuer. Am Ende einer definierten Abrechnungsperiode werden die Energieflüsse saldiert, das Abrechnungssystem verhält sich also wie ein rückwärtslaufender Zähler. Der Netzbetreiber verteilt die durch die Förderung verursachten Mehrkosten auf seine Endverbraucher. Alternativ könnte dafür ein nationaler Ausgleichsfonds geschaffen werden (zusätzlich zum heutigen Netzzuschlags-Fonds der Einspeisevergütung).

− Kehricht- und Schlammverbrennungsanlagen sowie Abwasserreinigungsanlagen

und Kombianlagen mit fossilen Brenn- oder Treibstoffen sollen künftig nicht mehr unterstützt werden. Diese Infrastrukturanlagen sind häufig im Besitze der öffentlichen Hand und haben den Auftrag, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften. Die finanzielle Förderung der Stromproduktion erzeugt dabei Anreize, die Entsorgungsgebühren zu senken. Durch solche Marktverzerrungen werden unerwünschte Stoffflüsse der Abfälle ermöglicht. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, haben in der Regel andere Möglichkeiten, den ökologischen Mehrwert zu vermarkten (z.B. Einsparungen bei der CO2-Abgabe oder den Verkauf von Reduktionspapieren). Damit sind solche Anlagen nicht unbedingt auf KEV-Beiträge angewiesen.

− Die heutige Abwicklungs- bzw. Vollzugsorganisation der Einspeisevergütung ist

komplex. Investoren haben mehrere Ansprechpartner. Um Doppelspurigkeiten möglichst zu vermeiden, soll die Zahl der Akteure verringert werden. Zentrale Vollzugsstelle soll eine zu gründende Tochtergesellschaft von Swissgrid werden, die Verfügungsgewalt erhält. Die Aufsichtskompetenz des Bundesamts für Energie soll verstärkt werden. Heute gehen die Entscheide, inklusive Gerichtsverfahren, über vier Instanzen; üblich sind indes deren drei. Die Zuständigkeit der ElCom in diesem Bereich wird deshalb gestrichen.

− Generell – nicht nur im Einspeisevergütungssystem – wird für alle Produktionsan-

lagen eine Eigenverbrauchsregelung eingeführt. Diese ermöglicht den Produzenten, dass sie künftig nicht mehr den gesamten Strom, sondern nur noch die überschüssige Energie nach Abzug des Eigenverbrauchs ins Netz einspeisen müssen. Gleichzeitig müssen sie dadurch weniger Strom vom Netzbetreiber beziehen und sparen so Strombezugskosten. Eine Regelung ist nötig, weil gewisse Netzbetreiber diese Abrechnungsart heute nicht zulassen.

− Im Bereich Tiefengeothermie werden potenzielle Investoren durch die hohen Inves-

titionskosten und hohen, geologischen und technischen Risiken abgeschreckt. Mit