Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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gleiche Stufe wie das Schutzniveau nach dem Natur- und Heimatschutzrecht gestellt wird. Konkret ist aber dann im Einzelfall zu entscheiden.

− Heute muss oft lange auf die Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission gewartet werden, dies auch aus Ressourcengründen. Für diese und ähnliche Gutachten wird daher neu eine Frist gesetzt, die drei Monate beträgt.

− Zahlreiche Bestimmungen des Umweltrechts sind heute offen formuliert und müssen von den kantonalen Fachstellen bei der Beurteilung von Projekten interpretiert werden. Die Erarbeitung von Vollzugsrichtlinien auf Bundesebene soll zu einer einheitlicheren, klareren Vollzugspraxis und damit zu rascheren Verfahren beitragen.

− Den kantonalen Fachstellen fehlen aufgrund der steigenden Anzahl von Projekten und der neuen Fragestellungen in gewissen Fällen die personellen und/oder fachlichen Ressourcen, um Projekte rasch und effizient beurteilen zu können. Ein von den Kantonen getragenes Kompetenzzentrum für den Bereich „Bewilligungen von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie“ könnte die kantonalen Fachstellen bei der Beurteilung von Projekten fachlich und personell unterstützen. Dieses Kompetenzzentrum könnte auch als Plattform zum Informationsaustausch zwischen den kantonalen Fachstellen dienen und so zu einer einheitlichen Beurteilungspraxis beitragen.

− Der anvisierte Ausbau der erneuerbaren Energien birgt die Gefahr, dass Anlagen suboptimal oder mangelhaft geplant bzw. ausgeführt werden. Deshalb sollen die Aktivitäten im Bereich Qualitätssicherung von erneuerbaren Energien, die im Rahmen von EnergieSchweiz seit längerem verfolgt werden, ausgebaut und verstärkt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass neue Anlagen gut geplant und gut gebaut werden, um die erneuerbaren Energieressourcen möglichst effizient, sicher und umweltschonend zu nutzen.

Kosten und Finanzierung

Die Kostenschätzungen für den Zubau der erneuerbaren Energien hängen stark von der Entwicklung des Marktpreises für Energie ab. Diese Entwicklung kann nicht präzise vorausgesagt werden. Gemäss groben Schätzungen steigen dadurch die jährlichen Kosten des Zubaus von rund 210 Millionen Franken im Jahr 2011 auf 720 Millionen Franken im Jahr 2050. Die maximalen Kosten in der Höhe von 840 Millionen Franken werden zirka im Jahr 2040 anfallen. Es ist davon auszugehen, dass die Gestehungskosten der Elektrizitätsproduktion aufgrund der Erneuerung des Kraftwerkparks tendenziell steigen werden. Dadurch werden auch die Markpreise während dieses Zeitraums tendenziell ansteigen.

Für die Garantien zur Deckung der Bohrrisiken der Tiefengeothermie sind zusätzlich rund zehn Prozent der obigen jährlichen Beträge vorgesehen. Zudem werden die Abgabenbefreiung der energieintensiven Unternehmen, die Wettbewerblichen Ausschreibungen sowie die Abgabe für den Schutz und die Nutzung der Gewässer den EnG-Zuschlagfonds jährlich zusätzlich belasten.

Die oben skizzierte Förderung der erneuerbaren Energien soll einerseits aus der selbständigen Anpassung des Strommixes durch die Netzbetreiber (Finanzierung über den Energiepreis) und andererseits über eine bedarfsgerechte, sukzessive Erhöhung des EnG-Zuschlags für die Einspeisevergütung und die Photovoltaik-Investitionshilfen finanziert werden. Diese beiden Anteile des Zubaus werden erfahrungsgemäss etwa gleich gross sein. Damit sollte der maximale EnG-Zuschlag (inkl. die oben erwähnten Zusatzbelastungen) von 1,8 Rp./kWh nicht überschritten werden.