Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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einem Förderprogramm zur Entwicklung der Tiefengeothermie sollen diese Hemmnisse abgebaut werden. Die bestehenden Garantien des Bundes zur Absicherung von Bohrrisiken sollen erweitert werden. Zudem sollen die Mittel für Pilot- und Demonstrationsanlagen erhöht werden. Die Kantone sollen die Nutzung des Untergrundes in ihren Planungen berücksichtigen und, wie es in der zweiten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) vorgesehen ist, bedeutende Vorhaben im Untergrund in ihre Richtpläne aufnehmen. Im Weiteren soll der Bund Bestrebungen für eine Vereinheitlichung der kantonalen Gesetze im Bereich der Nutzung des Untergrundes fördern.

Unterstützende Massnahmen: Zur Unterstützung der Strom- und der Wärmeproduktion aus erneuerbaren Energien bzw. zu deren Ausbau sind weitere Massnahmen vorgesehen:

− Die Bewilligungsverfahren für den Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus er-

neuerbaren Energien sollen beschleunigt werden. Heute sind zahlreiche Anlagen, die über einen positiven KEV-Bescheid verfügen, aufgrund eines „Bewilligungsstaus“ oder wegen Einsprachen blockiert.

− Die Bewilligungsverfahren sind Sache der Kantone. Der Bund kann den Kantonen

deshalb nur beschränkt Vorgaben machen: So sollen die Kantone möglichst rasche Bewilligungsverfahren vorsehen. Für die Wasserkraft wird den Kantonen über das Wasserrechtsgesetzt (WRG) vorgeschrieben, für kleine Anlagen mit geringen Auswirkungen ein vereinfachtes Verfahren einzuführen. Im Übrigen wird der Bund zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben. Beispielsweise sollen sie ihre Planungen konkreter gestalten, die Qualitätsanforderungen an die Gesuche klar formulieren und die Verfahren vereinfachen, konzentrieren sowie vereinheitlichen.

− Auf Stufe Bund soll es eine Koordinationsstelle für Bewilligungen geben (Guichet

unique), welche die Bewilligungen des Bundes sammelt und gebündelt weiterleitet.

− Mit einer gesamtschweizerischen gemeinsamen Planung für den Ausbau erneuerba-

ren Energien soll aufgezeigt werden, welche Gebiete sich für die Nutzung erneuerbarer Energien eignen. Die Planung wird von den Kantonen erarbeitet. Ziel ist die Ausscheidung und Bezeichnung von geeigneten Standorten, u.a. in Wasser-, Wind- oder ähnlichen Karten. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) koordiniert die Arbeiten und führt die Ergebnisse in einen gesamtschweizerischen Ausbaupotenzialplan zusammen. Die Kantone legen die Gebiete dann raumplanerisch verbindlich in ihren Richt- und Nutzungsplänen fest. Idee dieses Ansatzes ist, dass bei einer landesweiten statt einer kleinräumigen Betrachtung gewisse Kompromisse leichter erzielt werden können. Mit dem planerischen Ansatz dürfen Lösungen auch deshalb einfacher werden, weil frühzeitig und losgelöst von konkreten Projekten Abwägungen gemacht werden können. Die räumlichen Wertungen sollen nicht wieder beliebig in Frage gestellt werden können, wenn über die Bewilligung eines konkreten Vorhabens zu befinden ist.

− Im Energiegesetz (EnG) soll eine Hilfestellung für die im Rahmen der Bewilli-

gungsverfahren nötige Interessenabwägung gegeben werden. Neu soll gesetzlich verankert werden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau im nationalen Interesse liegen. Bei Anlagen ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung liegt ein nationales Interesse vor, das gleich- oder höherwertig ist wie das Erhaltungsinteresse an Objekten in den Bundesinventaren des Natur-, Landschafts-, Heimat- oder Ortsbildschutzes. Damit die erneuerbaren Energien im nötigen Umfang ausgebaut werden können, ist es notwendig, dass dieses Anliegen grundsätzlich auf