Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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1.3.3 Fossile Kraftwerke Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen)

Ausgangslage

Mit WKK-Anlagen sind dezentrale, fossil oder teilweise fossil befeuerte Anlagen gemeint, die in der Regel mit Erdgas betrieben werden und sowohl Wärme als auch Elektrizität erzeugen. Aufgrund des Wärmebedarfs für industrielle Prozesse, bei grossen Gebäuden sowie bei Wärmenetzen ist von einem theoretischen, technisch machbaren Potenzial von 5 bis 7 TWh elektrischer Energie aus dezentral einspeisenden WKK-Anlagen auszugehen.

Die Gestehungskosten sind stark von der jeweiligen Anlagengrösse abhängig und unterscheiden sich deutlich: Während bei industriellen Prozessen und bei grossen Gebäuden die WKK-Anlagen je nach Rahmenbedingung nahezu wirtschaftlich betrieben werden können, sind die Kosten bei den WKK-Anlagen mit Wärmenetzen sowie bei kleinen WKK-Anlagen sehr hoch.

Zielsetzung

Ziel ist ein optimales Zusammenspiel aller Stromproduktionsanlagen: Dezentrale WKK-Anlagen sind dazu prädestiniert, im Winterhalbjahr gleichzeitig Strom und Wärme zu liefern und können die reduzierte Stromproduktion aus Sonne und Wasserkraft kompensieren. WKK-Anlagen können ausserdem bedarfsgerecht produzieren, indem diese rasch ein- und ausgeschaltet werden können. Damit leisten sie einen wesentlichen Beitrag an die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit. Sie ergänzen die Stromproduktion aus Sonne und Wind optimal, ohne diese zu konkurrenzieren.

Fossile oder teilfossile WKK-Anlagen sollen subsidiär in Ergänzung zu den erneuerbaren Energien gefördert werden. Aus Kostengründen werden vor allem Anlagen im Kontext mit industriellen Prozessen, bei grossen Gebäuden und bei vereinzelten Wärmenetzen gefördert.

Massnahmen

Es sind folgende Massnahmen vorgesehen:

− Fossile und teilfossile Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 350 Kilowatt und 20 Megawatt sollen finanziell gefördert werden, wenn sie die erzeugte Wärme vollständig nutzen und weitere, vom Bundesrat festgelegte, energetische, ökologische oder andere Mindestanforderungen erfüllen.

− Netzbetreiber sollen dazu verpflichtet werden, die gesamte Elektrizität aus den genannten WKK-Anlagen abzunehmen und mit einer einheitlichen WKK-Vergütung abzugelten. Diese Vergütung enthält sowohl feste als auch variable Komponenten und orientiert sich grundsätzlich am Strommarktpreis, den Gestehungskosten (wobei insbesondere Gasbezugspreis und Kosten für die CO2-Kompensation zu berücksichtigen sind) sowie dem neu definierten Ausbauziel. Die WKK-Vergütung kann vom Bundesrat periodisch angepasst und bei Erreichen des Ausbauziels stufenweise auf den Marktpreis abgesenkt werden.

− Ebenso wie für alle anderen Produktionsanlagen soll auch für die WKK-Anlagen die Eigenverbrauchsregelung eingeführt werden (vgl. Ziffer 1.3.2)

− Betreiber von WKK-Anlagen, die von der WKK-Vergütung profitieren, müssen die CO2-Emissionen vollständig kompensieren, wobei der Ersatz von fossilen Heizkesseln als Kompensationsleistung anzurechnen ist. Im Gegenzug sind sie von der Entrichtung der CO2-Abgabe befreit. Alternativ können Betreiber von Anlagen mit einer Gesamtleistung von zehn bis 20 Megawatt unter bestimmten Bedingungen