Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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Der bestehende Finanzplan sieht für EnergieSchweiz für die nächsten Jahre 26 Millionen Franken pro Jahr vor. Die integrale Umsetzung und Verstärkung sämtlicher unterstützender Massnahmen unter dem Dach von EnergieSchweiz erfordert zusätzliche Mittel. Der Ausbau erfolgt stufenweise: zusätzliche zehn Millionen Franken im Jahr 2013, 20 Millionen Franken im Jahr 2014 und ab 2015 jährlich 29 Millionen Franken, so dass ab 2015 insgesamt 55 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung stehen werden.

1.4 Zweite Etappe der Energiestrategie 2050 Zielsetzung

Für die Zeit nach 2020 soll eine weitere Etappe konzipiert werden, in der gemeinsam mit der Weiterentwicklung der Klimapolitik die Energiepolitik strategisch neu ausgerichtet wird. Hierfür soll eine Energieabgabe auf sämtliche Energieträger mit Rückerstattung an Wirtschaft und Bevölkerung geprüft werden. Der Übergang vom bestehenden Förder- hin zu einem Lenkungssystem soll fliessend und innerhalb einer vertretbaren Übergangsfrist stattfinden. Die Förderung soll dabei sowohl zeitlich wie auch finanziell begrenzt werden. Sobald die im Vorfeld vom Bund festgelegten Energie- und Klimaziele erreicht worden sind, wäre die Energieabgabe entsprechend zu kürzen. Strategische Entscheide im Bezug auf diese zweite Phase werden in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment (EFD) konkretisiert.

Energieabgabe

Die heutige CO2-Abgabe und der EnG-Zuschlag zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung soll nach 2020 zu einer Energieabgabe zusammengeführt werden. Sie dient primär der Finanzierung der Fördermassnahmen und kann im Falle, dass die Ziele nicht erreicht werden mit einer Lenkungskomponente ergänzt werden. Die nicht für die Förderung benötigten Einnahmen werden gemäss des Mechanismus des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 (CO2-Gesetz, SR 641.71) an Wirtschaft und Haushalte rückverteilt. Je nach Marktentwicklung und bei Zielerreichung kann die Energieabgabe wieder reduziert werden.

Die Energieabgabe dient somit zur Finanzierung der Fördermassnahmen sowie als Instrument zur Steuerung des Gesamtenergieverbrauchs durch Energieeffizienz und den sparsamen Umgang mit Energie gemäss den Zielen der Energiestrategie 2050 sowie den nationalen Klimazielen. Durch die haushaltsneutrale Ausgestaltung sollen die Ziele ohne zusätzliche Belastung der Steuerzahler erreicht werden.

Die Energieabgabe soll grundsätzlich sowohl elektrischen Strom als auch Brenn- und Treibstoffe erfassen, wobei die Abgabesätze auf den einzelnen Energieträger unabhängig voneinander festgelegt werden können. Um die CO2-Reduktionsziele zu berücksichtigen, setzt sich der Abgabesatz bei den Brenn- und Treibstoffen aus zwei Teilen zusammen, nämlich einem energiegehaltsbasierten und einem CO2-basierten Teil. Mit dem CO2-basierten Teil sollen unerwünschte Substitutionen hin zu Energieträgern mit hohen CO2-Emissionsfaktoren vermieden werden. Wie die einzelnen Anteile zu gewichten sind, wird sich aus den Zielsetzungen der Energie- und Klimapolitik ergeben. Der Abgabesatz beim Strom bemisst sich aufgrund des Energiegehalts. Beim Strom wird die an die Endverbraucher gelieferte Menge belastet, bei den Brenn- und Treibstoffen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Menge. Die Höhe der Energieabgabe bemisst sich beim Strom nur nach dem Verbrauch (in Franken pro Kilowattstunde), bei den Brenn- und Treibstoffen nach dem Energiegehalt (in Franken pro Gigajoule) und dem CO2-Gehalt (in Franken pro Tonne CO2). Angesichts vollzugstechnischer Schwierigkeiten bei der Erfassung der erneuerbaren Brennstoffe zur Wärme-