Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten

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marktung vorgesehen ist, z.B. bei nicht-kommerziellen Forschungsprojekten. Bei Patentanmeldungen kommt die Meldepflicht hingegen nicht zur Anwendung. Einerseits besteht im Patentgesetz bereits eine Quellenoffenlegungspflicht (vgl. Ziffer 1.4), welche durch eine zusätzliche Meldepflicht beim BAFU unnötig dupliziert würde, andererseits erfolgen Patentanmeldungen in der Regel zeitlich gesehen weit vor der Vermarktung; ein Grossteil der erteilten Patente bzw. der damit geschützten Erfindungen werden gar nie einer Vermarktung zugetragen. Zudem gewähren Patente – im Gegensatz zu Marktzulassungsbewilligungen – ihrem Inhaber lediglich ein Verbotsrecht, so dass diese Dritte von der Benutzung der geschützten Erfindung ausschliessen können; im Gegensatz zu Marktzulassungsbewilligung gewähren Patente dem Inhaber hingegen keinerlei Gebrauchsrecht. Wie bereits oben erwähnt, gilt es jedoch zu beachten, dass Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Patenten (z.B. die Erteilung von Lizenzen), die zu monetären Vorteilen führen, die Meldepflicht beim BAFU auslösen.

Absatz 2 hält fest, dass Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht weitergeleitet und gewisse gemeldete Informationen veröffentlicht

werden können. Laut Artikel 15 Absatz 3 des Nagoya-Protokolls sind die Vertragsparteien verpflichtet, in Fällen, in denen ein mutmasslicher Verstoss gegen anwendbare ABS-Vorschriften stattgefunden hat, zusammenzuarbeiten. Deshalb soll mit diesem Absatz die Möglichkeit geschaffen werden, dass in solchen Fällen Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht an die internationale Informationsstelle (das ABS-Clearing-House) sowie an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls weitergeleitet werden können. Zusätzlich sollen gewisse Informationen veröffentlicht werden können. Zu diesen Informationen zählen mindestens die genutzte genetische Ressource sowie deren Quelle. Ferner können weitere nicht-vertrauliche Angaben der Meldung veröffentlicht werden.

Absatz 3 bestimmt, dass der Bundesrat weitere Stellen bezeichnet, an welchen die die Einhaltung der Meldepflicht überprüft wird. Zudem kann er Ausnahmen von

der Meldepflicht vorsehen. Damit die Einhaltung der Meldepflicht überprüft werden kann, sollen die bestehenden Verordnungen, welche die Vermarktung u.a. von genutzten genetischen Ressourcen regeln, aufgrund der Änderungen im NHG angepasst werden. Laut einer vom BAFU in Auftrag gegebenen Studie über mögliche Nutzermassnahmen im schweizerischen Recht bieten sich in der Schweiz dafür mehrere Zulassungs- und Bewilligungsverfahren an52. Im Zusammenhang mit der Vermarktung handelt es sich dabei insbesondere um Verfahren betreffend die Zulassung von Medikamenten53, Pflanzenschutzmitteln54, Düngern55, Futtermittelzusatzstoffen56, gewissem pflanzlichem Vermehrungsmaterial57, Lebensmitteln58, Bio-

52 Vgl. Kraus Daniel/Rüssli Markus, Access and Benefit Sharing User Measures in the Swiss Legal Order, BAFU, 2009.

53 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21)

54 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161)

55 Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger- Verordnung, DüV; SR 916.171)

56 Verordnung vom 26 Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung; SR 916.307)

57 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung; SR 916.151)