Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten

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genetischen Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft berücksichtigt werden (Art. 8 Nagoya-Protokoll, vgl. auch Ziff. 2.2).

5.2.7 Artikel 24a – Strafbestimmungen

Gemäss dem neuen Absatz 1 von Artikel 24a NHG soll die vorsätzliche Falschangabe oder Missachtung der Meldepflicht mit Busse bis zu 100 000 Franken und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft werden können. Ferner wird der Bund im Rahmen des Vollzugs der Sorgfaltspflicht und der Meldepflicht gestützt auf Artikel 24h Absatz 3 NHG Verwaltungshandlungen vornehmen können, damit den Pflichten nachgekommen wird. So kann er fehlbare Personen anweisen, nachträglich die erforderliche Zustimmung für die Nutzung genetischer Ressourcen bzw. von sich darauf beziehendem traditionellem Wissen einzuholen bzw. eine Vereinbarung betreffend den Vorteilsausgleich abzuschliessen. Falls diesen Pflichten nicht nachgekommen wird, kann der Bund allenfalls die Verwendung der genutzten genetischen Ressource bzw. des genutzten sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens verbieten bzw. in Verbindung mit Artikel 292 Strafgesetzbuch (StGB)62 einen Strafantrag auf Büssung der betroffenen Person stellen. Damit kann insbesondere auch der Sorgfaltspflicht bei der nicht kommerziellen Nutzung genetischer Ressourcen Beachtung verschafft werden. Mit diesen Massnahmen werden Artikel 5 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, zweiter Satz des Nagoya-Protokolls umgesetzt.

5.2.8 Art. 24f−24h – Vollzug

Der Bereich genetische Ressourcen (Abschnitt 3c NHG) soll aufgrund seines Zusammenhangs mit internationalen Übereinkommen und der verfassungsmässigen Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten in die Vollzugskompetenz des Bundes fallen (Art. 24h Abs. 3 NHG). Der Vollzug soll schwerpunktmässig bei mutmasslichen Verstössen gegen die eingeführten Massnahmen liegen. Die Gebühren, welche durch die Vollzugsmassnahmen entstehen, werden demjenigen angerechnet, der diese Massnahmen verursacht. In Fällen, in denen Kantonen im Rahmen bestehender Verfahren bereits Vollzugsaufgaben obliegen, etwa bei der Überwachung der Sorgfaltspflicht im Bereich der geschlossenen Systeme (Labors, Produktionsanlagen, Gewächshäuser, Tieranlagen; vgl. Art. 20 Einschliessungsverordnung63), kann der Bund für die Überprüfung der Sorgfaltspflicht auch die Kantone im Sinne einer Teilaufgabe beiziehen. Für den Vollzug der Meldepflicht hingegen ist der Bund zuständig, d.h. das BAFU im Rahmen von Artikel 23o NHG. Hilfsweise kommen auch anderen Bundesstellen Vollzugsaufgaben zu, indem sie im Rahmen bestehender (Gesuchs-) Verfahren sicherstellen, dass die gegebenenfalls erforderliche Meldung beim BAFU erfolgt ist (siehe Ausführungen dazu unter Ziff. 5.2.4). Die nähere Ausgestaltung des Vollzugs bei einer allfälligen Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen in der Schweiz müsste gemäss der Kompetenz-

62 SR 311.0

63 Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV; SR 814.912). (Totalrevision anstehend, Fussnote zu gegebener Zeit aktualisieren!)