Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten
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zidprodukten59 und ganz allgemein den Umgang mit Organismen in der Umwelt60. Die Stellen zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflicht betreffen folglich insbesondere das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) sowie das BAFU. Die Aufgabe dieser Stellen beschränkt sich dabei auf die Überprüfung, ob die Einhaltung der Sorgfaltspflicht beim BAFU gemeldet worden ist oder nicht, und betrifft nicht die Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht als solche. Es genügt dabei, dass in den entsprechenden Verordnungen auf die Sorgfaltspflicht und auf die Meldepflicht laut NHG (Artikel 23n–p) hingewiesen wird und dass in den entsprechenden Gesuchformularen angegeben werden muss, ob eine genetische Ressource genutzt und eine Meldung gemacht worden ist oder nicht. Falls eine Meldung erforderlich war, kann die Gesuchstellerin die Registernummer angeben, die als Bestätigung der Meldung über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht von der zentralen Meldestelle erteilt worden ist. Falls die zuständige Bewilligungsbehörde feststellt, dass keine Meldung an die zentrale Meldestelle erfolgt ist, obwohl eine Meldung hätte erfolgen sollen, wird die Gesuchstellerin aufgefordert, eine Meldung und die Registernummer bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Damit erfährt das Bewilligungsverfahren keine unnötigen Verzögerungen. Ohne Bestätigung der Meldung bis zum Abschluss des Verfahrens wird hingegen keine Bewilligung erteilt. Ferner leiten die Stellen, an welchen die Einhaltung der Meldepflicht überprüft wird, die von der Gesuchstellerin gemachten Angaben der zentralen Meldestelle beim BAFU weiter. Abgesehen von diesem Informationsaustausch führt die Überprüfung der Meldepflicht praktisch zu keinem Mehraufwand in den bestehenden Verfahren. Die zentrale Meldestelle beim BAFU kann insbesondere bei mutmasslichen Verstössen gegen die Meldepflicht die Einhaltung dieser Pflicht überprüfen und die NHG-Bestimmungen vollziehen, auch in den Fällen, für welche keine Marktzulassungsverfahren bestehen (siehe auch Ziff. 5.2.8). Ausnahmen von der Meldepflicht kann der Bundesrat dann vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist. Dies könnte bei einer allfälligen Einführung eines Zugangsregimes für genetische Ressourcen im Inland (vgl. Art. 23q NHG) oder im Zusammenhang mit ausländischen Verfahren, beispielsweise in der Europäischen Union, der Fall sein.
5.2.5 Artikel 23p – Traditionelles Wissen
Wie bereits unter Ziffer 2.7 erläutert, ist das Protokoll auch auf das sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen anwendbar (vgl. insbesondere Art. 3, 5, 7, 12 und 16 des Nagoya-Protokolls). Die mit Artikel 23n und 23o NHG eingeführten Massnahmen gelten deshalb grundsätzlich auch für das sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von indigenen oder ortsansässigen Gemeinschaften. In diesem Zusammenhang können auch Gemeinschaftsvereinbarungen von indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in Bezug auf den Zugang
58Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR
817.02)
59 Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP; SR 813.12)
60 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911).