Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/48: Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile und dessen Umsetzung (BG über den Natur- und Heimatschutz) · 42 Seiten

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den der Nachweis erbracht werden, dass abgeklärt worden ist, ob derjenige, der die genetische Ressource bereitgestellt oder genutzt hat, laut Nagoya-Protokoll dazu berechtigt war. Dies ist insbesondere auch dann wichtig, wenn der Zugang zu einer genetischen Ressource im Hoheitsgebiet eines Drittlandes stattfand oder wenn bereits genutzte genetische Ressourcen aus Ex-situ-Sammlungen übernommen werden. Damit soll verhindert werden, dass Drittländer oder Ex-situ-Sammlungen zur Drehscheibe von gemäss dem Nagoya-Protokoll unrechtmässig erworbenen genetischen Ressourcen werden. Ferner sollen auch Informationen aufgezeichnet werden, die belegen, dass Vorteile ausgewogen und gerecht geteilt werden. Dabei sollen mindestens die ABS-Verträge bzw. die Dokumente, in welchen die MAT festgehalten worden sind, aufbewahrt werden.

5.2.4 Artikel 23o – Meldepflicht

Zur Unterstützung der Einhaltung der innerstaatlichen ABS-Vorschriften muss jede Vertragspartei Massnahmen treffen, um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu überwachen (Art. 17 Nagoya-Protokoll). Im Vordergrund steht dabei die Benennung eines oder mehrerer so genannter «Checkpoints» (Kontrollstellen), von welchen Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der innerstaatlichen ABS-Vorschriften gesammelt oder erhalten werden (siehe auch Ziff. 2.4). Artikel 23o NHG dient der Umsetzung dieser Bestimmungen. Dazu wird vom BAFU eine zentrale Meldestelle aufgebaut, welcher die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Marktzulassung für eine genutzte genetische Ressource oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung derselben gemeldet werden muss. Diese Meldung kann behördlich weitergeleitet werden; nicht vertrauliche Angaben, wie die genutzte genetische Ressource und deren Quelle, können veröffentlicht werden. Ferner soll die Einhaltung der Meldepflicht an weiteren Stellen überprüft werden können.

Absatz 1 definiert, was, wo und wann gemeldet werden soll. Er hält, fest dass die

Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Marktzulassung für genutzte genetische Ressourcen oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung derselben dem BAFU gemeldet werden muss. Zur Erleichterung der Meldungen ist eine einfache elektronische Datenbank beim BAFU vorgesehen, in welcher die Nutzenden die Informationen selbst eintragen können. Es ist vorgesehen, dass eine Gebühr auf die Meldung erhoben werden kann. Die Meldung besteht grundsätzlich aus den Informationen, welche laut Artikel 23n aufgezeichnet werden, und betrifft diejenigen, die genetische Ressourcen nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielen (siehe Ziff. 5.2.3). Zur Unterstützung von Forschung und Innovation und in Übereinstimmung mit dem Nagoya-Protokoll (Art. 8) und der CBD (Art. 12) wird die Meldepflicht erst vor der Marktzulassung bzw. vor der Vermarktung einer genutzten genetischen Ressource zur Anwendung kommen. Zur Vermarktung zählen insbesondere das Verkaufen von genutzten genetischen Ressourcen sowie alle anderen Rechtsgeschäfte, die monetäre Vorteile aus genutzten genetischen Ressourcen bringen, zum Beispiel Lizenzen, Pfandverträge oder ähnliche Rechtsgeschäfte. Da der Zeitpunkt der Meldung vor der Vermarktung erfolgen soll, wird die Meldepflicht insbesondere auch bereits durch das Beantragen einer Marktzulassungsbewilligung ausgelöst (vgl. auch Ausführungen zu Abs. 3 unten). Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Nutzenden soll es zudem möglich sein, auf freiwilliger Basis die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auch dann zu melden, wenn keine Ver-