Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Ergänzungs-, Prüfungs- und Änderungsvorschläge
Aufgrund der technischen Herausforderung, welche die Realisierung und Führung der elektronischen Datenbank sowie des Registers der Urkundspersonen verursacht, wäre es allenfalls sinnvoll, zu diesem Punkt Ausführungen in den Erläuterungen zu machen (AG).
Das Verhältnis zwischen Haftung der Kantone im Rahmen der Grundbuchführung nach Artikel 955 ZGB und der vorgeschlagenen Regel ist klärungsbedürftig (BS).
Angesichts der Bedeutung der öffentlichen Urkunden für die Rechtssicherheit und den Rechtsverkehr ist allergrösste Sorgfalt im Umgang mit den entsprechenden Daten zwingend, weshalb eine Kausalhaftung des Bundes für die von ihm verwalteten Daten vorzusehen ist (SAV).
Im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauens in den Rechtsstaat soll der Bund auch bei leichtem Verschulden haften, deshalb wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
«Der Bund haftet für den Schaden, den er absichtlich oder fahrlässig verschuldet» (SG).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Bestimmung wird abgelehnt (AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP; SAV, SBV, SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).
Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Die Einschränkung der Haftung auf grobes Verschulden ist wenig benutzerfreundlich (GE). Der Rechtsverkehr funktioniert nur dann einwandfrei, wenn sich die Bürger und Behörden auf die im Umlauf befindenden öffentlichen Urkunden verlassen können, weshalb eine umfassende Haftung zu fordern ist. Dazu ist eine Kausalhaftung nach dem Modell von Artikel 5 Absatz 1 SchKG vorzusehen (BE).
Der Bund hat grundsätzlich für sämtliche von ihm verursachten Schäden im Zusammenhang mit den elektronischen Beurkundungen aufzukommen (LU). Der Haftungsausschluss für leichtes Verschulden erscheint nicht sachgerecht (NW), weil diese Regelung unter Umständen dazu führen kann, dass der Schaden von einer betroffenen Privatperson getragen werden muss (BS).
Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Bund eine risikobehaftete Aufgabe übernehmen kann, um sich dann im Widerspruch zum Verantwortlichkeitsgesetz von 1958 jeglicher Verantwortung für die unvermeidlichen Fehler und die daraus erwachsenden Schäden zu entziehen (Unil).
Eine solche Privilegierung kennt die unbestrittene Pflicht der Notarinnen und Notare nicht. Auf eine solche Regelung ist zu verzichten (NBS).