Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Kompetenz des Bundes und der Kantone
Die Verpflichtung, elektronische Urkunden in elektronische Archive zu legen, ist grundsätzlich zu begrüssen. Eine solche Anlage ist ein echter Fortschritt bzw. auch zwangsläufige Folge der Implementierung des elektronischen Geschäftsverkehrs, und als solche zu befürworten, soweit sie innerhalb der hoheitlichen Sphäre verbleibt. Ob die Anlage eines elektronischen Archivs aber grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage überhaupt bedarf, muss bezweifelt werden (SNV).
Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorhaben einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Hoheit darstellt (VSGV). Die Zulässigkeit wird bestritten (VD). Die elektronische Urschrift geniesst alleine zum Zweck der Archivierung eine Berechtigung (Unil). Da die Aufbewahrung (SNV) und die Archivierung der kantonalen und kommunalen Urkunden (SNV) eine Frage des kantonalen Rechts ist, darf der Bund nach Artikel 122 Absatz 1 BV auf diesem Gebiet nicht legiferieren (Unil). Damit wird in die ausschliessliche (TI) Kompetenz der Kantone eingegriffen (SO).
Ein solches System würde zu gefährlichen Überlagerungen und schwerwiegenden Kollateralfolgen für die kantonalen und kommunalen Verwaltungen führen. Unter Umständen würde die Notwendigkeit entstehen, mehrere gesicherte Systeme zu führen, je nachdem ob die Archivierung unter den im Rahmen des derzeit diskutierten Projektes des Bundes fiele, oder eben nicht. Aus diesem Grund ist es wünschenswerter, dass die Kantone selbst, in Funktion ihrer eigenen allgemeinen Archive, das technische Informatiksystem bestimmen, das ihnen am ehesten geeignet erscheint. Die vom Bund vorgeschriebenen technischen Normen sind nicht notwendigerweise mit den kantonalen Archivierungssystemen kompatibel (Unil).
Zentralisierung
Für ein zentrales System für die Aufbewahrung elektronischer öffentlicher Urkunden besteht keine Notwendigkeit (AI). Eine solche Regelung ist nicht nachvollziehbar (BL, GE) und führt zu weit (TG). Im Vergleich zu kantonalen Lösungen, die mit weniger finanziellem Aufwand realisiert werden können, wird eine Zentralisierung lediglich erhebliche (SO) Kosten generieren bzw. diese erhöhen (GE, TG). Eine zentrale Aufbewahrung ist nicht zweckmässig. Eine Verbesserung der Transparenz wird damit nicht erreicht (SNV). Die Zentralisierung, wie sie in Artikel 55q VE SchlT ZGB vorgeschlagen wird, ist vom Standpunkt der Sicherheit aus betrachtet nicht angebracht. Hier ist eine Dezentralisierung klar vorzuziehen (VD).
Die vorgeschlagene Lösung ist wenig konsistent, weil einzig die elektronischen öffentlichen Urkunden, nicht aber diejenigen auf Papier zentral archiviert werden (CNN, WNV). Dieser Umstand wird die Suche nach einer bestimmten Urkunde nicht vereinfachen (CNN).
Finanzielles
Bei der dauernden Wartung und Pflege der Systeme und der Software fallen Fol-gekosten an (SZ). In finanzieller Hinsicht könnte eine zentrale Urkundendatenbank aufgrund deren EDV-mässigen Komplexität ein Fass ohne Boden werden, weshalb vor dessen Aufbau ein echter Bedürfnisnachweis vorliegen sollte (AR). Die Wartung von elektronischen Archiven zur Erhaltung einer gesicherten Einsichtnahme in die Daten über Jahrhunderte hinweg wird voraussichtlich einen enormen Aufwand verursachen (Unil). Unter Berücksichtigung der kommenden Entwicklungen ist die Kostenschätzung im Bericht untertrieben. Im Übrigen sind diese Kosten im Vergleich zum beschränkten Nutzen des Systems nicht vertretbar (Unil).
Rechtsbeständigkeit
Es bestehen grosse Bedenken hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit sowie der Aufbewahrung (NW).
Absatz 3
Die vorgeschlagene Lösung erhöht die Rechtsunsicherheit, weil damit der Unterschied zwischen Original und Kopie verwischt wird (VD). Die Bestimmung ist schwer verständlich,