Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Der rechtliche und technische Umgang durch die Empfänger – z.B. Handelsregis-teramt und Grundbuch – mit den elektronischen Urkunden ist zu klären (SH).
Absatz 2, Ziffer 2
Verhältnis Urschrift auf Papier und elektronische Ausfertigung
Es stellt sich die Frage, ob die Urschrift auf Papier mit der Registrierung der elektronischen Ausfertigung ihren öffentlichen Glauben verliert (AG). Zu verdeutlichen ist, dass die Papierurschrift trotz Registrierung der elektronischen Ausfertigung auf das System weiterhin als Referenzdokument erhalten bleibt (NE).
Anwendungsbereich
Es ist unnötig, die Bestimmung auf alle elektronisch erstellten Ausfertigungen von Urkunden und alle Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften auszuweiten (TG).
Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen sind vorläufig vom Anwendungsbereich der neuen elektronischen öffentlichen Urkunden explizit auszunehmen. Mit Blick auf Artikel 504 ZGB stellt sich nämlich die Frage, inwieweit die Effizienz des Erbschaftsamtes wegen dieser Doppelspurigkeit beeinträchtigt wäre (BS).
Es ist zu klären, ob die Datenbank dazu dienen kann, die elektronischen Amtsbelege zu archivieren, oder ob die Kantone eine eigenständige und sichere EDV-Ablage aufbauen müssen (SH). Die Bestimmungen sind in diesem Punkt nicht ausgereift (SNV).
Es ist unverhältnismässig aufwändig und datenschutzrechtlich bedenklich, sämtliche elektronischen Beglaubigungen, welche sich nicht auf den Inhalt des Dokuments beziehen, in einem elektronischen Register zu archivieren. Artikel 55q Absatz 2 Ziffer 3 VE SchlT ZGB ist deshalb zu streichen (Inspektorat ZH).
Anzustreben wäre ein zentrales Beleg-Register für alle Grundbuch- und Handelsregisterämter. Denn es macht keinen Sinn, ein eidgenössisches Register aller Urkunden zu betreiben und weitere – mit gleichem Inhalt – in den Kantonen für die Registerämter zu führen (BN). Für die Archivierung der Grundbuchbelege sind die Kantone zuständig (WNV).
Absatz 3
Dieser Absatz ist als Artikel 55o Absatz 3 einzureihen und sollte beispielsweise wie folgt umformuliert werden:
«3 Im Fall von Widersprüchen zwischen den elektronischen öffentlichen Urkunden und der öffentlichen Urkunden auf Papier gehen die elektronischen öffentlichen Urkunden vor, sofern sie gemäss Artikel 55q SchlT ZGB registriert worden sind und aufbewahrt werden» (LU).
Neuer Absatz
Artikel 55q VE SchlT ZGB ist mit einem Absatz 4 zu ergänzen:
«4 Die archivische Bewertung der elektronischen Urkunden wird von Bund und Kantonen gemeinsam vorgenommen. Urkunden, die aus Sicht des Bundes nicht länger aufbewahrt werden, werden den zuständigen Kantonen zur Archivierung angeboten» (LU).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, BL, BS, GE, GL, JU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP, FDP; SBV, SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).
Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.