Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Dauernde Lesbarkeit
Die Datei muss periodisch aktualisiert werden, damit sie lesbar bleibt. Der Entwurf legt jedoch keine zeitliche Grenze für die Wahrheitsvermutung von Artikel 9 ZGB fest (Unil).
Heute besteht weltweit keine Gewähr dafür, dass Dokumente zum Nachweis rechtlicher Tatsachen über sehr lange Dauer, d.h. über Generationen hinweg, mit digitalen Medien zuverlässig archiviert und lesbar gemacht werden können (Lehmann).
Sicherheit
In technischer Hinsicht birgt ein zentralistisches System ein Klumpenrisiko im Falle des Versagens (WNV). Die Gegebenheit, dass die Sicherheit keine absolute sein kann, ist beunruhigend. Die Vorstellung, dass auf einer grösseren Skala unter Umständen eine ganze Datenbank zerstört werden könnte, ist unerträglich. Es wäre in diesem Zusammenhang interessant in Erfahrung zu bringen, wie andere Länder mit diesem Problem umgehen, beispielsweise das französische Notariat. Offenbar konnte Frankreich ausschliesslich gute Erfahrungen mit der elektronischen Archivierung verzeichnen (CNN).
4.20 Gebühren (Art. 55s) Zustimmung
Die vorgeschlagene Bestimmung wird begrüsst (AG, GR, LU, OW, SG, SH, UR, VS, ZG, ZH; CVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SV, Uni NE).
Ebenso: BNV, Häusermann, Inspektorat ZH.
Ergänzungs-, Prüfungs- und Änderungsvorschläge
Die Bestimmung soll festlegen, wer Gebührenschuldner (BE) ist und ob allenfalls eine Weiterverrechnung stattfinden kann (AG).
Hinsichtlich der Höhe der Gebühren sowie der Frage, ob sie auf die Parteien abgewälzt werden können, besteht Klärungsbedarf (AR, NE, NW). Haftet der Bund umfassend, wie dies gefordert wird (BE), so hat er es auch in den Händen, durch die Erhebung von entsprechenden Gebühren das Risiko abzudecken (BE).
Es wird davon ausgegangen, dass die Kantone keine Gebühr zu entrichten haben, wenn sie «ihre» Daten wider beziehen möchten (BS; VSGV). Es müsste mindestens auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn die Kantone Urkunden aus dem Bundessystem in die kantonalen Archivsysteme übernehen (LU).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Bestimmung wird abgelehnt (AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP; SBV, SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).
Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Die Einführung der elektronischen öffentlichen Urkunde führt zu einer unnötigen Erhöhung der Gebühren (SZ). Auch eine Kompetenzübertragung zur Gebührenregelung auf den Bund wird abgelehnt (TG).
4.21 Haftung (Art. 55t) Zustimmung
Die vorgeschlagene Bestimmung wird begrüsst (AG, BL, GR, NE, OW, SH, UR, VS, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, SGB, SGV, SV, Uni NE).
Ebenso: BNV, Häusermann, Inspektorat ZH.