Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
wenn sie den Begriff der «Kopie» verwendet, in Wirklichkeit jedoch das «Original» meint. Die darin enthaltene Vermutung wird Rechtsunsicherheit aufkommen lassen (Unil).
4.19 Technische Anforderungen (Art. 55r) Zustimmung
Die vorgeschlagene Bestimmung wird begrüsst (AG, BE, BL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, UR, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SNV, SV, Uni NE).
Ebenso: BNV, Häusermann, Inspektorat ZH.
Der Regelungsgegenstand dieser Bestimmung scheint im Hinblick auf die künftigen schweizweiten Entwicklungen sehr wichtig zu sein (NE). Die unbefristete Aufbewahrung und die Integritätssicherung der elektronischen öffentlichen Urkunden sind die zentralen zu lösenden Probleme. Diese Fragen sind infolge ihrer Wichtigkeit und Tragweite auf Gesetzesstufe zu regeln (BE). Die Integrität und die Authentizität der elektronischen öffentlichen Urkunden müssen absolut garantiert werden können (FDP).
Die Sicherheitsbedenken sind nicht grösser als bei Papierurkunden. Bei elektronisch gespeicherten Dokumenten sind zumindest Verlust und Zerstörung unwahr-scheinlicher (SVP).
Ergänzungs- und Änderungsvorschläge
Die Sicherstellung der technischen Anforderungen ist notwendig und wichtig. Diese sollten möglichst bald feststehen und nicht ständig geändert werden (SNV).
Die Sicherung des Beweiswertes einer Privaturkunde ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Staates, sondern der betroffenen Partei, die daraus Rechte ableiten will. Es ist daher erwägenswert, die Archivierungsdauer aus dieser Sicht zu hinterfragen. Ewig zu archivieren sind gewiss die Register. Auch nach der geltenden Rechtsordnung kommt dem Register prioritäre Bedeutung zu (SNV).
Anhörung der Kantone
Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Bund sich darauf beschränkt, auf Gesetzesstufe die Grundprinzipien zu regeln, um auf Verordnungsebene die technischen Detailregelungen vorzunehmen. Er soll damit jedoch keine Blankoermächtigung erhalten. Vielmehr sind die Kantone bei der weiteren Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze anzuhören, dies nach dem Modell von Artikel 55p Absatz 3 VE SchlT ZGB (VS).
Registerharmosierungsmassnahme
Die Aufgabe der Sicherstellung der Interoperabilität der Systeme macht es rechtlich möglich, den Notaren den elektronischen Zugang zu Infostar anzubieten. Eine solche Öffnung stellt eine Registerharmonisierungsmassnahme dar (SNV).
Zugangsregelung
Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Verwalter des jeweiligen Registers die Zugangsregelung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES) massgeblich sein dürfte (Uni NE).
Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung
Zur Sicherstellung des barrierefreien Zugangs zu elektronischen öffentlichen Urkunden muss gewährleistet werden, dass die technischen Anforderungen im Zusammenhang mit den Artikeln 55p–55r VE SchlT ZGB von Beginn an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung hinsichtlich der Lesbarkeit berücksichtigen (EH).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Bestimmung wird abgelehnt (AI, AR, BS, FR, GE, GL, JU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP; SBV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).
Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.