Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
Kapitel 3.3
SV 188 Am Ende des Absatzes b) hinzufügen:
", ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien."
Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7 a) und e)."
Am Ende des Absatzes e) folgenden Satz hinzufügen:
"Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen."
[SV 207 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Polymer-Kügelchen und Kunststoffpressmischungen können aus …".]
SV 230 erhält folgenden Wortlaut:
"230 Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden,
wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen."
SV 239 Im ersten Satz "Natrium, Schwefel und/oder Polysulfiden" ändern in:
"Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z.B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat)".
SV 272 Der Vermerk in Klammern erhält folgenden Wortlaut:
"(siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150)".
SV 280 "des Druckbehälters" ändern in:
"des Druckgefäßes".
SV 289 "die in Beförderungsmitteln oder einbaufertigen Teilen von Beförderungsmitteln"
ändern in:
"die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen". SV 296 In Absatz c) nach "verdichtete" einfügen:
"oder verflüssigte".
ENTWURF
Am Ende der Sondervorschrift folgenden Satz hinzufügen:
"Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die aus-