Bericht ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zum ADR 2013 Dokument 1.2
Erläuterungen zu den Änderungen des ADR
Die vorliegenden Kommentare beziehen sich auf die bedeutendsten Aspekte des Dokuments „Änderungen des ADR“ (Dokument 1.1).
Begriffsbestimmungen
Es werden verschiedene Begriffe neu in den Bestimmungen definiert. Hervorgehoben werden können die Begriffe „Bergungsdruckgefäss“, „Flüssiggas (LPG)“ und „Netto-Explosivstoffmasse (NEM)“ (1.2.1).
Sicherheitspflichten der Beteiligten
Es wird klargestellt, dass die Pflicht, sicherzustellen, dass nach dem Befüllen des Tanks alle Verschlüs-
se in geschlossener Stellung sind, dem Befüller obliegt (1.4.3.3 f)).
Übergangsvorschriften
Von besonderer Bedeutung sind folgende Übergangsbestimmungen:
Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeugführern, die gemäss dem bis zum 31. Dezember 2010
geltenden Muster bis am 31. Dezember 2012 ausgestellt werden, können bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Gültigkeitsdauer weiterverwendet werden (1.6.1.21).
Lithiumzellen oder -batterien, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt werden und die in Übereinstim-
mung mit den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften geprüft werden, sowie Geräte, die sie enthalten, dürfen weiter befördert werden (1.6.1.24).
Versandstücke mit den bis 31. Dezember 2012 geltenden Kennzeichnungen, welche nicht den neuen
Vorschriften gemäss 5.2.1.1 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2013 weiterverwendet werden. Bei Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 l gilt diese Übergangsregelung bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, jedoch längstens bis 31. Juni 2018 (1.6.1.25).
Grossverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut oder wieder aufgearbeitet werden und hinsicht-
lich der Grösse der Buchstaben, Ziffern und Symbole nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Grossverpackungen ohne Kennzeichnung der Stapellast nach 6.6.3.3 müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2014 wiederaufgearbeitet werden, mit dieser Kennzeichnung versehen werden (1.6.1.26).
Umschliessungen, die Bestandteile von Ausrüstungen und Maschinen sind, die flüssige Brennstoffe der
UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und die vor dem 1. Juli 2013 gebaut wurden ohne den Bauvorschriften der Sondervorschrift 363 zu entsprechen, können weiterverwendet werden (1.6.1.27).
Gaspatronen, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut und für die Beförderung vorbereitet werden ohne den
Vorschriften von 1.8.6, 1.8.7 oder 1.8.8 für die Konformitätsbewertung von Gaspatronen zu entsprechen, können weiterhin befördert werden (1.6.2.11).
Bergungsdruckgefässe, die vor dem 1. Januar 2014 nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelas-
sen werden, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiter verwendet werden (1.6.2.12).
Die ab 1. Januar 2013 neuen Kennzeichnungsvorschriften in 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.6 sind für vor dem
1. Juli 2013 gebaute, festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer gemäss 1.6.3.41 bzw. 1.6.4.42 erst bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung anzuwenden.
Die Tankcodierung für Dimethyldisulfid mit der UN-Nummer 2381 wird geändert; die alte Tankcodierung
kann für vor dem 1. Juli 2013 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks bis 31. Dezember 2018 weiterverwendet werden (1.6.3.42).
Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut werden, müssen die Vorschriften
der Absätze 6.7.2.13.1 f), 6.7.3.9.1 e), 6.7.4.8.1 e) und 6.7.5.6.1 d) betreffend die Kennzeichnung der Druckentlastungseinrichtungen nicht erfüllen (1.6.4.43).
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
Für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde wird neu eine Frist
festgelegt (1 Monat, 1.8.5.1).
Tunnelbeschränkung für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (LQ)
Ab 1. Januar 2013 betrifft die Tunnelkategorie E auch die gefährlichen Gütern, die gemäss den Bestim-
mungen des Kapitels 3.4 verpackt sind, sofern deren Bruttomasse 8 Tonnen je Beförderungseinheit überschreitet (1.9.5.2.2, 1.9.5.3.6, 8.6.3.3 und 8.6.4).