Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 9 Seiten
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Von den 26 Kantonen, welche zur Vernehmlassung eingeladen wurden, haben sich 11 Kantone explizit auch zur ZSAV geäussert (AI, BE, BL, BS, JU, LU, NE, SZ, TI, ZG und ZH).
Im Rahmen der Vernehmlassung der EDK haben sich folgende weitere Stellen zur ZSAV geäussert:
Association of Management Schools (AMS)
Dachverband der Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen (FH Schweiz)
Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH)
Studentische Körperschaft Universität Basel (skuba)
StudentInnenschaft der Universität Bern (SUB)
Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS)
Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP)
Wo Stellen sowohl im Rahmen der Anhörung des Bundes als auch im Rahmen der Vernehmlassung der EDK zur ZSAV Anträge gestellt haben, wurden diese sinngemäss zusammenfasst und die Anliegen nachfolgend nur einmal aufgelistet.
2 Zusammenfassung der Ergebnisse
2.1 Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörung ZSAV
Eine Mehrheit der Stellungnahmen verweist auf die grosse Bedeutung des HFKG und der ZSAV für die Neugestaltung der Hochschullandschaft Schweiz. Der Entwurf der ZSAV wird von 15 der 16 eingegangenen Stellungnahmen befürwortet, davon von 9 explizit begrüsst. Einzig die SVP lehnt sowohl das HFKG als auch die ZSAV grundsätzlich ab. Im Weiteren wurden verschiedene Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen vorgeschlagen.
Die Vorschläge betreffen insbesondere die Bestimmung über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (Art. 5 ZSAV). Auch zum vereinfachten Entscheidverfahren in der Schweizerischen Hochschulkonferenz (Art. 4 ZSAV) wurden Änderungsvorschläge gemacht. Regelungsbedarf wurde ebenfalls angezeigt betreffend die Teilnehmenden mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hochschulkonferenz (Art. 13 HFKG) sowie den Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt (Art. 15 HFKG).
2.2 Zusammenfassung der Ergebnisse der Vernehmlassung zur ZSAV
Gemäss dem Auswertungsbericht der EDK heissen 25 Kantone die ZSAV im Rahmen ihrer Stellungnahmen an die EDK gut und schlagen teilweise Änderungen vor. BE wünscht sich im Konkordat Anpassungen, welche der ursprünglichen Berner Haltung im Rahmen der Vernehmlassung zum HFKG so weit wie möglich entgegenkommen. Demnach erachtet BE auch die ZSAV in dieser Form als zu pauschal und lehnt diese ab. BE schlägt Änderungen zur ZSAV vor. Die Anpassungsvorschläge aller Kantone betreffen insbesondere die Geschäftsführung der Hochschulkonferenz (Art. 3 ZSAV) und die Mitwirkung der gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen bei der Rektorenkonferenz (Art. 5 ZSAV).
3 Stellungnahmen
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Geschäftsführung gemäss Artikel 3 ZSAV:
Für LU ist wichtig, dass bei der Geschäftsführung der Hochschulkonferenz die Unabhängigkeit von EDK und Bundesverwaltung gegeben ist; dies wird auch von SZ und ZH unterstützt. Von 6 Kantonen wird gefordert, zur Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine Fachkonferenz bzw. eine Hochschulkommission einzusetzen, die mindestens aus den Hochschulverantwortlichen der Mitglieder des Hochschulrats oder der Hochschulkonferenz besteht (BE, BL, BS, LU, SZ, ZH). Darüber hinaus fordern einige Kantone, dass die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht allein Bundessache sein, sondern auf Antrag des Hochschulrats erfolgen soll (BE, LU, ZG, ZH).