Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 9 Seiten
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Bemerkungen zu Artikel 13 HFKG:
FH Schweiz bemängelt, dass keine spezifischen Angaben zum Einfluss und Gewicht der beratenden Stimmen gemäss Artikel 13 HFKG vorliege, was die Situation unklar lässt. Insbesondere bleibe offen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Informationen den beratenden Stimmen zur Verfügung gestellt werden. Gemäss FH Schweiz können die beratenden Stimmen nur durch eine frühzeitige und umfassende Einbindung ihren wichtigen Einfluss optimal geltend machen.
Auch VSS kritisiert, dass die Informationsflüsse und -pflichten der neuen Organe in der ZSAV nicht geregelt sind. Er schlägt vor, an geeigneter Stelle in der ZSAV festzuhalten, dass Mitglieder und beratende Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Organe nach Artikel 7 HFKG in gleichem Umfang und zum gleichen Zeitpunkt wie die stimmberechtigten Mitglieder informiert werden müssen. Die Konferenz Hochschuldozierende
Schweiz teilt dieses Anliegen und weitet es auch auf Zirkularbeschlüsse gemäss Artikel 4 Buchstabe c ZSAV aus.
Bemerkungen zum Ausschuss der Arbeitswelt:
economiesuisse bemängelt, dass in der ZSAV nicht auf den ständigen Ausschuss der Arbeitswelt eingegangen wird, damit bestehe Unklarheit betreffend Schaffung und Finanzierung eines solchen Ausschusses.
Gemäss economiesuisse, Travail.Suisse und SGV sollten in der ZSAV folgende Punkte aufgenommen werden: Der Ausschuss soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern von gesamtschweizerischen Organisationen zusammensetzen, er soll sein Reglement selber erarbeiten und es dem Hochschulrat zu Genehmigung unterbreiten, und die Finanzierung solle analog zu Artikel 9 Absatz 2 HFKG geregelt werden (Bund und Kantone je zur Hälfte). Diese Meinung unterstützt auch EFHK. Travail.Suisse sieht die Notwendigkeit eines Mindestbudgets, wie es heute der Eidgenössischen Fachhochschulkommission zugestanden wird. SGB
schliesst sich den Forderungen betreffend Finanzierung und Organisationsreglement an und wünscht im Weiteren, dass die Vertretungen aus der lateinischen Schweiz proportional sind.
SGV, SGB, EFHK und Travail Suisse haben erwartet, dass in der ZSAV oder wenigstens im Kommentar etwas zum Ausschuss der Arbeitswelt steht. SGB möchte, dass in der ZSAV die Ernennung der Mitglieder sowie die Information und Anhörung des Ausschusses der Arbeitswelt geregelt wird. SGB weist darauf hin, dass dies auch für die anderen in Artikel 13 Buchstabe i und j HFKG genannten Organisationen und Ausschüsse gilt.
Weitere Bemerkungen:
AI lehnt ab, dass die gemeinsamen Organe Rechtssetzungsbefugnisse erhalten (Art. 2 ZSAV und Art. 5 Hochschulkonkordat), welche dann auch für Kantone, die dem Hochschulkonkordat nicht beigetreten sind, verbindlich wären.
Für BE ist die ZSAV zu pauschal und kann so nicht akzeptiert werden. Für BE ist wichtig, dass organisatorische Präzisierungen erfolgen. Zudem sollte die Kompetenz zum Abschluss der ZSAV an die Konferenz der Vereinbarungskantone delegiert werden.
Für SZ ist die ZSAV durch die vielen Verweise aufs HFKG kaum lesbar.
OAQ begrüsst den Entwurf zur ZSAV, insbesondere Artikel 6 Absatz 2 ZSAV, wonach es der Akkreditierungsagentur erlaubt ist, im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter zu erfüllen.
SGB wünscht, dass die Lehrkörper und der Mittelbau der Universitäten und Fachhochschulen in gleichem Mass vertreten sind.
Centre Patronal drückt seine Befürchtungen aus, dass die Fachhochschulen vom HFKG nicht profitieren werden.
FH Schweiz bemängelt, dass das Prinzip der Beteiligung aller Kantone nur in der Plenarversammlung angewendet wird, im Weiteren wird die Punkteverteilung im Entwurf des Hochschulkonkordates kritisiert. Gemäss SVP bestätigt die ZSAV, dass das HFKG primär komplizierte, unflexible Strukturen und eine Aufblähung der Verwaltung im gesamten Hochschulbereich der Schweiz fördert und eher ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Funktionäre des Bildungswesens entwickelt.
Gemäss LCH sollte folgender Zusatz an geeigneter Stelle aufgenommen werden:
„Die Vertreterin oder der Vertreter des Lehrkörpers wird auf Vorschlag der Konferenz der Hochschuldozierenden Schweiz von der Hochschulkonferenz gewählt.“