Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 9 Seiten
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Absatz 3 (neu):
BE schlägt einen neuen Absatz 3 vor:
„Für die Vorbereitung der Geschäfte setzt das Büro der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine Hochschulkommission ein, in der die Hochschulratskantone, das Generalsekretariat der EDK, die für die Hochschulen zuständigen Abteilungen des SBFI sowie das Sekretariat des ETH-Rates vertreten sind.“
ZH schlägt einen neuen Absatz 3 vor:
„Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Büros wird auf Antrag des Hochschulrats durch das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung angestellt.“
Absatz 4 (neu):
BE schlägt einen neuen Absatz 4 vor:
„Im Übrigen organisiert sich das Büro der Schweizerischen Hochschulkonferenz selbst.“
ZH schlägt einen neuen Absatz 4 vor:
„Die zuständigen Amtschefinnen oder Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone wirken bei der Vorbereitung der Geschäfte mit.“
Neuer Artikel:
BE schlägt vor, einen neuen Artikel aufzunehmen:
„Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Büros der Schweizerischen Hochschulkonferenz
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Büros der Schweizerischen Hochschulkonferenz wird auf Antrag des Hochschulrates der Schweizerischen Hochschulkonferenz an die zuständige Vorsteherin oder den zuständigen Vorsteher durch das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung angestellt.“
Artikel 4 Vereinfachtes Entscheidverfahren in der Schweizerischen Hochschulkonferenz
SZ kritisiert das in Artikel 4 vorgesehene einfache Mehr bei Entscheidverfahren in der Schweizerischen Hochschulkonferenz und bevorzugt das qualifizierte Mehr von zwei Dritteln gemäss Artikel 16 Absatz 2 HFKG und Artikel 17 Absatz 2 HFKG.
Buchstabe c:
VSS schlägt vor, den Buchstaben ersatzlos zu streichen, da Zirkulationsbeschlüsse für eine demokratische Entscheidfindung ungünstig sind; diese Forderung wird von FH Schweiz und SUB unterstützt. Damit werde die beratende Funktion der Teilnehmenden mit beratender Stimme beeinträchtigt oder verunmöglicht. Alternativ zur Streichung beantragt VSS folgende Präzisierung für Buchstabe c Ziffer 2:
„kein stimmberechtigtes Mitglied oder keine mit beratender Stimme teilnehmende Vertretung nach Art. 11 Abs. 1 bzw. den Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 lit. a-k des betreffenden Organs die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung verlangt.“
SGB schlägt einen neuen Absatz 2 vor:
„Les comités permanents et les personnes participant aux séances de la Conférence Suisse des hautes écoles avec voix consultatives doivent être informées et consultées préalablement sur les objets qui les concernent, y compris lors de décisions prises par voie de correspondance.“
LCH möchte einen neuen Buchstaben d:
„Die Mitglieder der Hochschulkonferenz mit beratender Stimme gemäss Art. 13 HFKG erhalten zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang sämtliche Dokumente, welche den stimmberechtigten Mitgliedern im Rahmen von Art. 4 der ZSAV zugestellt werden.“
Artikel 5 Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen Absatz 1:
Um die Ausgewogenheit unter den Hochschultypen zu gewährleisten, beantragt ZH Absatz 1 wie folgt zu ergänzen:
„…mit. Sie berücksichtigt dabei die Interessen aller Hochschultypen.“