Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 9 Seiten
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Art. 25 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
Artikel 25 entspricht im Wesentlichen dem heute geltenden Artikel 5 der Eichstellenverordnung. Teilweise neu formuliert sind die Absätze 3 und 4 über die Verlängerung und die Kündigung der Ermächtigung. Damit werden Unklarheiten der heutigen Vorschriften beseitigt. Nicht übernommen wird die heute noch vorgeschriebene Veröffentlichung der Ermächtigung und des Entzugs der Ermächtigung im Bundesblatt. Das METAS führt ein Verzeichnis der Eichstellen, das im Internet zugänglich ist (http://www.metas.ch/svsindex).
Art. 26 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle
Artikel 26 übernimmt den wesentlichen Inhalt des heute geltenden Artikels 6 der Eichstellenverordnung. Neu ist in Absatz 6 vorgesehen, dass das METAS Inhaberinnen und Inhaber der Eichstellen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen verpflichten kann.
Art. 27 Aufgaben und Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle
Artikel 27 übernimmt die Absätze 1 und 2 des heute geltenden Artikels 7 der Eichstellenverordnung. Die Absätze 3 und 4 werden neu in die Artikel 28 und 32 aufgenommen.
Art. 28 Fachliche Anforderungen
Artikel 28 entspricht dem heute geltenden Artikel 8 und dem Artikel 7 Absatz 3 der Eichstellenverordnung. Neu soll das METAS neben der Teilnahme an Weiterbildungskursen auch die Teilnahme an Ausbildungskursen vorschreiben können (zum Beispiel an einzelnen Modulen der Ausbildung für die Eichmeisterinnen und Eichmeister, wenn dies in einem bestimmten Fall nötig scheint, damit die Leiterin oder der Leiter einer Eichstelle die fachlichen Anforderungen erfüllt).
Art. 29 Berufsgeheimnis
Artikel 29 entspricht dem heute geltenden Artikel 9 der Eichstellenverordnung.
Art. 30 Auftrag zur Durchführung der nachträglichen Kontrolle
Artikel 30 entspricht – angepasst an die Terminologie des neuen Messgesetzes – dem heute geltenden Artikel 10 der Eichstellenverordnung.
Art. 31 Verfahren und Rechtsmittel
Die Eichstellen erfüllen Aufgaben des METAS. Wie für das METAS selbst ist auch für sie das Verfahrensrecht des Bundes massgebend. Das neue Messgesetz sieht, anders als heute, kein Einspracheverfahren gegen Verfügungen des METAS vor, womit auch Einsprachen gegen Verfügungen der Eichstellen entfallen.
Art. 32 Berichterstattung
Während nach dem heute geltenden Artikel 7 Absatz 4 der Eichstellenverordnung die Leiterin oder der Leiter einer Eichstelle Bericht erstattet, soll es in Zukunft die Inhaberin oder der Inhaber als für den Betrieb der Eichstelle verantwortliche Person (Art. 26 Abs. 1 Entwurf ZMessV) tun.