Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 9 Seiten
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Art. 5 Infrastruktur und Ausrüstung der Eichmeisterinnen und Eichmeister
Redaktionell leicht überarbeitet entspricht diese Bestimmung der heutigen Regelung. Aus Artikel 5 folgt weder eine Pflicht der Kantone, messtechnische Ausrüstung beim METAS zu mieten, noch eine Pflicht des METAS, solche Dienstleistungen anzubieten.
Art. 6 Anforderungen an die Eichmeisterinnen und Eichmeister
Diese Bestimmung entspricht der heutigen Regelung und Praxis.
Art. 7 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister
Artikel 7 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 7 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone, ohne die Absätze 3 und 4, die in Artikel 8 des Entwurfs ZMessV übernommen worden sind.
Der in Absatz 1 Buchstabe e erwähnte Artikel 34 Absatz 1 der künftigen Mengenangabeverordnung sieht vor, dass die Kantone die Behörde bezeichnen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Mengenangabeverordnung zuständig ist. Sie könnten also zum Beispiel für die Kontrolle der Vorschriften über den Offenverkauf die Lebensmittelkontrolle zuständig erklären. Soweit sie keine solche Bezeichnung vornehmen, sind die Eichmeisterinnen und Eichmeister zuständig.
Art. 8 Unabhängigkeit der Eichmeisterinnen und Eichmeister
Entsprechend der Wichtigkeit dieser Anforderungen an Eichmeisterinnen und Eichmeister werden Vorschriften aus dem Artikel 7 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone in einem besonderen Artikel in die neue Verordnung übernommen.
Art. 9 Massnahmen
Die heutige Regelung wird weitergeführt und den neuen gesetzlichen Vorschriften angepasst. Die Deklarationsverordnung wird nicht mehr erwähnt, da die künftige Mengenangabeverordnung selbst Vorschriften über Massnahmen enthalten wird.
Art. 10 Öffentliche Waagen
Diese Vorschrift wird aus dem heutigen Recht übernommen.
Art. 11 Verfahren und Rechtsmittel
Artikel 11 entspricht materiell dem heutigen Recht, hält zur Verdeutlichung in Absatz 1 aber ausdrücklich fest, dass sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
Art. 12 Berichterstattung
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone.