Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 33

Artikel 33 entspricht dem heute geltenden Artikel 27 der Messmittelverordnung. Die beiden Gebührenverordnungen müssen auf den 1. Januar 2013 formell an das neue Gesetzesrecht angepasst werden. Änderungen der geltenden Gebühren und Gebührenanteile sind nicht geplant.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung können die bisherigen Regelungen aufgehoben werden.

Art. 36 Übergangsbestimmungen

Absätze 1 und 2: Die Ermächtigungen von Eichstellen nach dem geltenden Recht sind teilweise bis Ende 2012 befristet, teilweise bis zu einem späteren Zeitpunkt. Es erscheint sachgerecht, sie übergangsrechtlich differenziert zu regeln. Der spätere Zeitpunkt soll auch unter neuem Recht gültig bleiben und bei einer Befristung auf Ende 2012 soll sich die Gültigkeitsdauer – analog der neuen Regeln von Artikel 25 Absatz 3 Entwurf ZMessV – um ein Jahr verlängern. Damit kann ein reibungsloser Übergang in das neue Recht erreicht werden.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 gilt für die Verlängerung der Ermächtigung das neue Recht (Absatz 2). Soweit es nötig ist, kann das METAS nach Inkrafttreten des neuen Rechts bestehende Ermächtigungen den veränderten Gegebenheiten anpassen (Art. 25 Abs. 5 Entwurf ZMessV).

Absatz 3: Nach der Übergangsbestimmung von Artikel 14 Absatz 1 der Eichstellenverordnung blieben Eichstellenermächtigungen und Betriebsbewilligungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden waren, fünf Jahre nach Inkrafttreten der Eichstellenverordnung gültig (also bis am 30. Oktober 2011). Das METAS hat mit Blick auf die bevorstehende Revision des Eichstellenrechts vor Ablauf dieser Frist einige Eichstellen befristet bis am 31. Dezember 2012 lediglich im Rahmen der bestehenden Betriebsbewilligung oder Ermächtigung weiterhin ermächtigt. Diese Eichstellen wurden entweder darüber informiert, dass sie vom 1. Januar 2013 an nicht mehr als Eichstellen ermächtigt werden, oder dass vor Inkrafttreten des neuen Rechts die Ermächtigung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 an erfolgt. Solche Fälle werden mit Absatz 3 von der Verlängerung der Ermächtigung um ein Jahr nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.

Art. 37 Inkrafttreten

Die neue Verordnung soll zusammen mit dem neuen Messgesetz am 1. Januar 2013 in Kraft treten.