Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 9 Seiten

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3. Abschnitt: METAS

Art. 13 Aufgaben

Diese Bestimmung zählt die Aufgaben des METAS auf, soweit sie für die Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen relevant sind. Die einzelnen Aufgaben werden in den Artikel 15, 16 und 17 näher ausgeführt.

Art. 14 Zuständigkeitsbereich

In Absatz 1 wird der Zuständigkeitsbereich des METAS ausgehend vom Zuständigkeitsbereich der Kantone festgelegt. Absatz 2 sieht vor, dass Kantone und das METAS in besonderen Situationen die Vornahme von Eichungen aus dem Zuständigkeitsbereich der Kantone durch das METAS vereinbaren können. Das METAS verrechnet jedoch seine Leistungen gemäss den für es anwendbaren Tarifen.

Art. 15 Inverkehrbringen und Erhaltung der Messbeständigkeit von Messmitteln

Dieser Artikel soll an die Stelle von Artikel 34 der Messmittelverordnung treten.

Art. 16 Nachträgliche Kontrolle

Die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 des Messgesetzes besteht darin, dass die Vollzugsorgane während der gesamten Verwendungsdauer der Messmittel kontrollieren, ob die Vorschriften in folgenden Bereichen eingehalten sind: Inverkehrbringen, Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, Prüfung der Messbeständigkeit, Pflichten bei der Verwendung von Messmitteln sowie Melde- und Informationspflichten. Die nachträgliche Kontrolle umfasst damit – nach der heute verwendeten Terminologie – sowohl die Marktüberwachung als auch die Nachschau. (Näheres: Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010, Erläuterung zu Art. 12 Entwurf Messgesetz; BBl 2010 8035.)

Nach Artikel 16 Absatz 1 Messgesetz sind für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle die Kantone zuständig. Artikel 18 Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat für Teilbereiche auch dieser Aufgabe den Bund zuständig erklären kann. Die Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 hält dazu Folgendes fest (Erläuterung zu Art. 16 Entwurf Messgesetz; BBl 2010 8037):

"Für die Marktüberwachung (Bestandteil der nachträglichen Kontrolle nach Art. 12) ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Institut in einer Verordnung verpflichtet, ein jährliches Programm aufzustellen, es von der zuständigen Bundesstelle genehmigen zu lassen und ihr über die durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Dies ermöglicht dank des Fachwissens des Instituts und seiner institutionalisierten Kontakte zu den kantonalen Vollzugsorganen einen effizienten und günstigen Gesetzesvollzug sowie eine genügende Unabhängigkeit."

Artikel 16 Entwurf ZMessV setzt in Verbindung mit Artikel 18 diese Vorgabe um.

Art. 17 Aufsicht

Die Vorschriften über die Aufsicht über den Vollzug durch die Kantone und durch die Eichstellen werden in einem einzigen Artikel zusammengefasst. Wo nötig (Abs. 2 Bst. e) wird nach Kantonen und Eichstellen differenziert.