Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 9 Seiten
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Art. 18 Programm mit Schwerpunkten der nachträglichen Kontrolle und der Aufsicht
Ein Aspekt des Programms nach diesem Artikel wird bei Artikel 16 erläutert. Das Programm beschränkt sich aber nicht auf die Massnahmen der Marktüberwachung durch das METAS im Zuständigkeitsbereich der Kantone, sondern umfasst Schwerpunkte seiner gesamten nachträglichen Kontrolle und der Aufsicht. Die Kontroll- und die Aufsichtstätigkeit des ME-TAS kann so besser als kohärentes Ganzes geplant und durchgeführt werden. Durch Einbezug der übergeordneten politischen Instanz wird ausserdem die Legitimität der Tätigkeit des METAS in diesem Bereich gestärkt.
Art. 19 Aus- und Weiterbildung
Das METAS organisiert insbesondere die Ausbildung, die Voraussetzung für das Diplom als "Diplomierte Eichmeisterin" oder "Diplomierter Eichmeister" ist. Für Eichmeisterinnen und Eichmeister sind solche Kurse durch Gebührenanteile finanziert, die von den Eichämtern an das METAS abgeliefert werden (Art. 8 der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005; SR 941.298.1).
Art. 20 Amtshilfe
Diese Vorschrift entspricht dem heute geltenden Artikel 35 der Messmittelverordnung.
Art. 21 Internationale Amtshilfe
Diese Vorschrift entspricht dem heute geltenden Artikel 34 Buchstabe c der Messmittelverordnung.
4. Abschnitt: Eichstellen
Art. 22 Ermächtigung
Dieser Artikel konkretisiert Artikel 18 Absatz 3 des Messgesetzes, indem er in Absatz 1 aufzählt, welche Aufgaben das METAS den Eichstellen übertragen kann, und in Absatz 2 wichtige Pflichten der Eichstellen nennt.
Art. 23 Aufgaben
Artikel 23 entspricht weitgehend dem heute geltenden Artikel 3 der Eichstellenverordnung. Buchstabe a ist den Anforderungen angeglichen, die für Eichmeisterinnen und Eichmeister gelten (Art. 5 Abs. 1 Entwurf ZMessV).
Art. 24 Gesuch um Ermächtigung
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 4 der Eichstellenverordnung weitgehend übernommen. Verzichtet wird auf die heute noch vorgesehene Einladung der Kantone zur Stellungnahme. Da das METAS nur Aufgaben aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich an Eichstellen übertragen kann, erscheint ein Einbezug der Kantone nicht nötig.