Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 9 Seiten
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2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Die Erläuterungen weisen kurz auf die Beziehung zum heute geltenden Recht hin. Ausführlicher erklärt werden die in der Ausgangslage erwähnten punktuellen Neuerungen.
Ingress
Das Messgesetz regelt in Artikel 16 den Vollzug durch die Kantone und in Artikel 18 den Vollzug durch den Bund. Diese zwei Bestimmungen sind die gesetzliche Grundlage der Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen.
1. Abschnitt: Gegenstand
Keine Bemerkungen.
2. Abschnitt: Kantone
Art. 2 Aufgabe
Artikel 2 entspricht in knapperer Formulierung dem Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone.
Art. 3 Zuständigkeiten
Artikel 3 entspricht weitgehend dem Artikel 3 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass das EJPD in seinen Ausführungsvorschriften zur Messmittelverordnung – den messmittelspezifischen Verordnungen über einzelne Kategorien von Messmitteln – für Teilbereiche andere Zuständigkeiten vorsehen kann. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 18 Absatz 2 Messgesetz. Die Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 erwähnt als Beispiel die Gewichtstücke der höchsten Genauigkeitsstufe (BBl 2010 8037). Artikel 13 der Verordnung des EJPD vom 15. August 1986 über Gewichtstücke (SR 941.221.2) sieht schon heute keine ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone vor. Auf den 1. Januar 2013 ist zudem eine Ergänzung der Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (SR
941.242) mit Vorschriften über Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren vorgesehen. Dafür soll eine zentrale Zuständigkeit beim METAS oder einer ermächtigten Eichstelle geschaffen werden, da für eine nicht besonders grosse Zahl von Messmitteln beträchtliche Investitionen und besonderes Fachwissen erforderlich sind.
Nicht mehr in Artikel 3 erwähnt wird die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 1998
(SR 941.281). Sie wird abgelöst werden durch die neue Mengenangabeverordnung, die selbst Zuständigkeitsvorschriften enthält (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. e des Entwurfs
ZMessV).
Art. 4 Organisation des Vollzugs
Artikel 4 fasst die heutige Regelung zusammen. Neu ist, dass die Kantone ihre Eichkreise nicht mehr vom Bund genehmigen lassen müssen. Einer Genehmigung durch das METAS bedarf die Bildung von gemeinsamen Vollzugs- oder Aufsichtsregionen mehrerer Kantone.