Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 10 Seiten
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Einsatz führenden oder die Übung leitenden Einheit ersatzpflichtig. Das Mass der Ersatzpflicht richtet sich nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Versicherung
Der Versicherungsschutz für das Personal ist Sache der jeweiligen Partei.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Vertragsbeginn und Vertragsende
Der Vertragsbeginn wird in der unterzeichneten Leistungsvereinbarung festgelegt. Die LV ist unbefristet. Die Kündigung durch eine Partei muss schriftlich erfolgen, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten.
8.2 Streitbeilegung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des zuständigen Gerichts einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
8.3 Anwendbares Recht
Auf den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar. Die für Streitigkeiten zuständigen Gerichte werden in der LV definiert.
8.4 Anpassungen
Ergänzungen oder Anpassungen der Vereinbarung sind in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich; diese haben ausschliesslich schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
8.5 Ausfertigung
Die Leistungsvereinbarung wird in zwei gleich lautenden Exemplaren ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je ein unterzeichnetes Exemplar.