Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 10 Seiten
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1 Begriffe, Abkürzungen
BAV Bundesamt für Verkehr
BG Bahnspezifische Grundausbildung
GK Grundkurs
ISB Eisenbahn-Infrastrukturbetreiberin
LRZ Lösch- und Rettungszug
LV Leistungsvereinbarung
UN-Nr. UN-Nummer, auch Stoffnummer genannt, die für alle gefährlichen
Stoffe und Güter (Gefahrgut) festgelegt wird.
WA Weiterausbildung
WBK Weiterbildungskurs
In den vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen werden Begriffe, die in der Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV, SR…) aufgeführt werden, entsprechend ihrer Definition in dieser Verordnung verwendet.
2 Grundlagen
2.1 Zweck
Die Leistungsvereinbarung (LV) zwischen Kanton und Eisenbahn-Infrastrukturbetreiberin (ISB) regelt die Leistungserbringung und die Kostentragung im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen auf den Eisenbahnanlagen der ISB im Kanton (Personen- und Güterverkehr, inkl. Unterhalts- und Bauarbeiten). Sie definiert Umfang und Qualität der bestellten Vorhalteleistungen, regelt die Zusammenarbeit zwischen bahneigenen Betriebswehren und den Wehrdiensten und definiert die Abläufe im Ereignisfall. Im Weiteren legt sie die Finanzflüsse fest. Mit dem Abschluss der LV werden die Vorgaben gemäss Art. 32a Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) sowie der VWEV erfüllt.
2.2 Übergeordnete Ziele
Die LV definiert:
- die durch die ISB beanspruchten Leistungen der Wehrdienste;
- die Eisenbahnanlagen der ISB, die durch die Wehrdienste abzudecken sind;
- die Vorbereitung der Wehrdienste unter Berücksichtigung der bahnspezifischen Anforderungen, insb. deren Ausbildung, die Qualitätskriterien für den Einsatz der angeforderten personellen und materiellen Mittel sowie deren zeitliche Verfügbarkeit;
- die durch die ISB bereitzustellenden Einsatzdokumentationen;
- die Finanzflüsse, insb. die abgeltungsberechtigten Vorhaltekosten.