Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 10 Seiten

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1 Begriffe, Abkürzungen

BAV Bundesamt für Verkehr

BG Bahnspezifische Grundausbildung

GK Grundkurs

ISB Eisenbahn-Infrastrukturbetreiberin

LRZ Lösch- und Rettungszug

LV Leistungsvereinbarung

UN-Nr. UN-Nummer, auch Stoffnummer genannt, die für alle gefährlichen

Stoffe und Güter (Gefahrgut) festgelegt wird.

WA Weiterausbildung

WBK Weiterbildungskurs

In den vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen werden Begriffe, die in der Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV, SR…) aufgeführt werden, entsprechend ihrer Definition in dieser Verordnung verwendet.

2 Grundlagen

2.1 Zweck

Die Leistungsvereinbarung (LV) zwischen Kanton und Eisenbahn-Infrastrukturbetreiberin (ISB) regelt die Leistungserbringung und die Kostentragung im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen auf den Eisenbahnanlagen der ISB im Kanton (Personen- und Güterverkehr, inkl. Unterhalts- und Bauarbeiten). Sie definiert Umfang und Qualität der bestellten Vorhalteleistungen, regelt die Zusammenarbeit zwischen bahneigenen Betriebswehren und den Wehrdiensten und definiert die Abläufe im Ereignisfall. Im Weiteren legt sie die Finanzflüsse fest. Mit dem Abschluss der LV werden die Vorgaben gemäss Art. 32a Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) sowie der VWEV erfüllt.

2.2 Übergeordnete Ziele

Die LV definiert:

- die durch die ISB beanspruchten Leistungen der Wehrdienste;

- die Eisenbahnanlagen der ISB, die durch die Wehrdienste abzudecken sind;

- die Vorbereitung der Wehrdienste unter Berücksichtigung der bahnspezifischen Anforderungen, insb. deren Ausbildung, die Qualitätskriterien für den Einsatz der angeforderten personellen und materiellen Mittel sowie deren zeitliche Verfügbarkeit;

- die durch die ISB bereitzustellenden Einsatzdokumentationen;

- die Finanzflüsse, insb. die abgeltungsberechtigten Vorhaltekosten.