Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

2.3 Gesetzliche Grundlagen

Die ISB haftet gemäss den gesetzlichen Bestimmungen für den Schaden an Mensch,

Sachwerten und Umwelt, der sich aus dem Eintritt eines Ereignisses ergibt. Sie trifft alle zumutbaren Vorbereitungen, um Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Unfällen auf Eisenbahnanlagen zu schützen. Weiter trifft sie Vorkehrungen zur unverzüglichen Bekämpfung der Ereignisauswirkungen und zur Beseitigung der Folgeschäden. Dafür erarbeitet sie spezifische Einsatzplanungen und arbeitet mit den Wehrdiensten zusammen.

Massgebend sind insbesondere folgende Rechtserlasse:

Bund:

- Umweltschutzgesetz vom 07.10.1983 (USG; SR 814.01), Art. 10, 59 und 59a;

- Störfallverordnung vom 27.02.1991 (StFV; SR 814.012), Art. 3, 11, 12 und 14 sowie

Anhang 2.3;

- Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 (EBG; SR 742.101), Art. 19, 32a und 40;

- Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den

Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV; SR …)

Kanton:

- Allfällige kantonale Rechtserlasse in den Bereichen Feuer- und Umweltschutz (vgl. LV

1.4)

3 Geltungsbereich

Die Leistungsvereinbarung bezieht sich auf alle Eisenbahnanlagen der ISB im Kanton gemäss Anhang 2 der LV.

Die territoriale Gliederung/Zuständigkeit richtet sich ebenfalls nach diesem Anhang 2. Die allfällig erforderliche, detaillierte Aufgabenteilung zwischen verschiedenen Stützpunkten der Wehrdienste sowie die interne Organisation der Betriebswehr der ISB sind nicht Gegenstand dieser LV.

Unter «Wehrdiensten» werden die durch Kanton, Bezirke und Gemeinden betriebene Stützpunkte der Feuer- und Chemiewehren im Kanton verstanden. Findet auf einer Eisenbahnanlage gemäss Anhang 2 der LV kein Gefahrguttransport statt, ist für diese Anlage nur die Feuerwehr relevant.

Der Einsatzraum auf den Eisenbahnanlagen gemäss Anhang 2 zur LV umfasst offene Strecken, Personen-, Güter-, und Rangierbahnhöfe, Unterwerke und Umformerwerke (soweit sie bei Brandereignissen nicht durch die Ortsfeuerwehren abgedeckt werden), Kunstbauten und insbesondere auch Tunnelanlagen über 300 m, welche spezifische Anforderungen an die Ausrüstung, Ausbildung und die Einsatztaktik stellen (z. B. Langzeiteinsätze).