Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 10 Seiten

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Die bahnspezifischen Einsatzunterlagen orientieren sich am Leitfaden des Bundesamtes für Verkehr (BAV) und den Normen der Störfallverordnung und werden durch die ISB erstellt. Die Wehrdienste gewährleisten für ihren Zuständigkeitsbereich die Verfügbarkeit der praxistauglichen Einsatzdokumentation Bahn im Kommandoposten Front.

6 Finanzierung und Abrechnungsverfahren

Folgende Leistungen werden von der ISB mit einem globalen Beitrag an den Kanton vergütet:

- Vorhalteleistungen der Wehrdienste, die erforderlich sind, um deren Aufgaben gemäss

Ziffer 4.1 sicherzustellen.

- Ausbildung der Wehrdienstangehörigen gemäss Ziffer 4.1 und 4.3 (anfallende Zeit-,

Reise- und Verpflegungskosten der Wehrdienstangehörigen sowie mit dem Einsatz ihres Materials und ihrer Fahrzeuge verbundenen Kosten eingeschlossen).

- Werden auf Wunsch der Wehrdienste mehr Personen ausgebildet als unter Ziffer 4.1

vorgesehen, sind die entsprechenden zusätzlichen Kosten für die Organisation der Kurse und die Zurverfügungstellung der Spezialisten und Instruktoren durch die betroffenen Wehrdienste abzugelten.

- Beschaffung und Unterhalt des allgemeinen sowie des bahnspezifischen Materials

gemäss Ziff. 5 und Anhang 3 der LV.

Die ISB trägt zusätzlich die Kosten für die Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, den Beizug von Fachleuten und die Benützung ihrer Eisenbahnanlagen zur Aus- und Weiterbildung.

Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Ziffer 4 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht.

Die Berechnung des Beitrages erfolgt gemäss den Grundsätzen der VWEV. Der Betrag wird aus der durch das BAV veröffentlichten Übersichtstabelle der Eisenbahnanlagen und den durch das BAV berechneten abgeltungsberechtigten Vorhaltekosten pro ISB und Kanton übernommen.

Die Kosten für durchgeführte Ernstfalleinsätze der Wehrdienste werden der ISB durch den Kanton in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nach Aufwand in Rechnung gestellt.

7 Haftung und Versicherung

7.1 Haftung

Die Haftung gegenüber Dritten, denen anlässlich einer gemeinsamen Übung oder eines gemeinsamen Einsatzes ein Schaden zugefügt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Innenverhältnis haftet grundsätzlich die Einsatz führende oder Übung leitende Einheit für Schäden Dritter.

Kann der nicht Einsatz führenden oder Übung leitenden Einheit ein Verschulden nachgewiesen werden, so wird diese für dadurch verursachte Schäden Dritter, gegenüber der den