Vorlage

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Art. 22a Berichtigung des Registers

1 Die Aufsichtsbehörde berichtigt einen Registereintrag von Amtes wegen, wenn er den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Mitteilung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Berichtigung nicht selbst vornehmen oder anmelden.

2 Sie fordert die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen auf, die Berichtigung des Registers innert 30 Tagen zu veranlassen oder zu belegen, dass keine Berichtigung erforderlich ist.

3 Kann die Aufsichtsbehörde die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen nicht erreichen, so veröffentlicht sie die Aufforderung im Bundesblatt.

4 Veranlassen die verpflichteten Personen oder verpflichteten Revisionsunternehmen die Berichtigung nicht selbst, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Berichtigung in einer Verfügung an.

Art. 23 Aufbewahrung und Archivierung von Akten

1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.

2 Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet.

Art. 30 Berichterstattung

1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen.

2 Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im selben Kalenderjahr zugelassen oder von der Aufsichtsbehörde überprüft wurden.

Art. 34 Sachüberschrift

Anerkennung von Prüfungsreglementen