Vorlage

Vernehmlassung 2012/70: Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 38 Zulassung

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt vom Gesuchsteller eine Gebühr für:

a. die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs;

b. die Erneuerung der Zulassung;

c. den Wechsel der Zulassungsart;

d. die Übertragung der Zulassung (Art. 21a).

2Die Gebühr beträgt für:

a. natürliche Personen: 800 Franken;

b. Revisionsunternehmen: 1500 Franken.

3 Die Gebühr für die Erstzulassung eines Einzelunternehmens, in dem nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt, ist mit der Gebühr für die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers abgegolten. Für die Erneuerung der Zulassung wird vom Einzelunternehmen ebenfalls die Gebühr für die Zulassung natürlicher Personen erhoben.

4 Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5 Für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.

Art. 40 Abs. 2

2Aufgehoben

Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

Art. 49 Qualitätssicherungssystem

1 Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen und in denen nur eine Person über die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte verfügt, müssen ab dem 1. September 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).

2 Revisionsunternehmen, die eingeschränkte Revisionen durchführen und in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, müssen sich ab dem 1. September 2016 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute (Art. 9 Abs. 2) anschliessen.