Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/72: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), (ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung) · 7 Seiten
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Schweizerischer Seniorenrat (SSR), Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV), Schweizerischer Verband für Frauenrechte (SVF), Schweizerischer Verband für Seniorenfragen (SVS), Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS), Städtische Steuerkonferenz, Travail.Suisse, Treuhand-Kammer, Verband der evangelischen Freikirchen und Gemeinden in der Schweiz (VFG), Verein Zukunft CH, Zentralschweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (ZVDS).
1 Privatperson.
3. Die Vernehmlassungsvorlage
Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)1 werden bestimmte Zweiverdienerehepaare mit höheren Einkommen und zahlreiche Rentnerehepaare mit mittleren und höheren Einkommen nach wie vor steuerlich schlechter gestellt als Konkubinatspaare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Wo diese Mehrbelastung zehn Prozent übersteigt, liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Zudem wird die Belastungsrelation zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren teilweise als unausgewogen qualifiziert.
Ziel der anvisierten Revision ist es, bei der direkten Bundessteuer eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung zu verankern, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält und zu ausgewogenen Belastungsrelationen führt.
Damit Ehepaare künftig nicht mehr stärker als Konkubinatspaare belastet werden, soll das Modell "Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung" eingeführt werden. Bei diesem Modell berechnet die veranlagende Behörde in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der Ehepaare wie anhin, indem die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet werden. In einem zweiten Schritt nimmt die veranlagende Behörde eine alternative Berechnung der Steuerbelastung vor, die sich an eine Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Die dabei resultierenden Steuerbeträge für die beiden Ehegatten werden anschliessend mit der Steuerberechnung nach der ordentlichen Veranlagung verglichen. Der günstigere der beiden Steuerbeträge wird schliesslich in Rechnung gestellt. Für die Steuerpflichtigen ergibt sich daraus kein Mehraufwand. Ehepaare reichen weiterhin eine gemeinsame Steuererklärung ein.
Um eine ausgewogenere Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu erzielen, soll für Einverdienerehepaare ein Einverdienerabzug in der Höhe von maximal 8'100 Franken vorgesehen werden.
Die heutige übermässige Privilegierung von Konkubinatspaaren mit Kindern ist eine der Ursachen, die zu den bestehenden steuerlichen Benachteiligungen von Ehepaaren führen.
Alleinerziehende Personen und Konkubinatspaare mit Kindern sollen deshalb neu stets zum Grundtarif besteuert werden. Den tatsächlich Alleinerziehenden soll neu ein Abzug in der Höhe von 11'000 Franken gewährt werden. Für Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen ergeben sich dadurch Entlastungen oder zumindest keine Höherbelastungen. Der in der letzten Reform eingeführte Abzug vom Steuerbetrag von 251 Franken pro Kind steht weiterhin allen Eltern offen, unabhängig von Zivilstand und Lebensform.
Schliesslich sind Vereinfachungen und Harmonisierungen bei den Voraussetzungen für die kinderrelevanten Abzüge und Tarife vorgesehen.