Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/80: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland · 16 Seiten

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3.2 Auswirkungen im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrags

Ohne einen Staatsvertrag muss davon ausgegangen werden, dass Deutschland die Nutzung des Luftraums einseitig regelt.

Ob eine verschärfte DVO auf dem Rechtsweg erfolgreich angefochten werden könnte, ist bis heute unsicher. Das gilt grundsätzlich unter dem Aspekt des völkerrechtlichen Nachbarrechts, des internationalen Luftrechts wie auch des europäischen Rechts. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Botschaft zum Vertrag von 2001 verwiesen werden (BBl 2002 3394 f.). Auch erneute Prüfungen der Rechtssituation haben keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse hervorgebracht. Der Ausgang allfälliger Rechtsverfahren bleibt äusserst ungewiss.

Die einseitigen Massnahmen würden wahrscheinlich erheblich weiter gehen als die Zugeständnisse, welche die Schweiz im vorliegenden Vertrag macht. Aller Voraussicht nach müsste von einer Regelung im Sinne der «Stuttgarter Erklärung» ausgegangen werden, also von 80 000 oder weniger erlaubten Nordanflügen und der Aufrechterhaltung aller Auflagen gemäss heutiger DVO. Zur Umsetzung einer solchen Verordnung wären keine Übergangsfristen aushandelbar, was zu Kapazitäts- und Sicherheitseinbussen für den Flughafen Zürich führen würde. Von grossem Nachteil wäre die fehlende Rechtssicherheit. Deutschland könnte jederzeit weitere Verschärfungen erlassen. Sicherheit über die künftige Verteilung des Fluglärms und die langfristig für einen Flughafen zwingend erforderliche Planungssicherheit könnte nicht geschaffen werden. Auch der Flughafen hätte keine Sicherheit für die grossen Investitionen, die er tätigen muss. Die Entwicklung des Flughafens drohte zum Erliegen zu kommen.

Für jegliche Änderungen am unterzeichneten Vertragstext müssten umfassende Neuverhandlungen mit Deutschland stattfinden, für welche Deutschland kaum zur Verfügung stehen wird. Einseitige Massnahmen Deutschlands wären in diesem Fall sehr wahrscheinlich. Und schliesslich würden die bilateralen Beziehungen mit einem für die Schweiz wichtigen Nachbarland erneut belastet werden.

3.3 Auswirkungen auf die Umwelt

Der vorliegende Vertrag verändert insbesondere Lärmemissionen des Flughafens in zeitlicher und zum Teil auch in räumlicher Hinsicht. Die Umsetzung des Staatsvertrags wird aber nicht dazu führen, dass die Belastungsgrenzwerte zusätzlich überschritten werden, es sei denn, das Südanflugkonzept käme intensiv zur Anwendung. Dagegen ist aus den umfangreichen Untersuchungen im Rahmen des SIL-Koordinationsprozesses bekannt, dass die vermehrte Verwendung des Ostanflugkonzepts tendenziell zu einer Abnahme der Anzahl belasteter Personen führt. Die gekröpften Anflüge schlagen diesbezüglich fast gar nicht zu Buche. Auch die Zahl der gemäss Zürcher Fluglärmindex (ZFI) von übermässigem Fluglärm belasteten Personen wird sich bei vermehrter Verwendung des Ostanflugkonzeptes tendenziell eher vermindern, bei intensiverer Verwendung des Südanflugkonzepts wird sie eher zunehmen.

Die Anzahl der über den Belastungsgrenzwerten belasteten Personen gibt Aufschluss darüber, inwieweit diese eine starke Belästigung oder gar eine Beeinträchtigung der Gesundheit erdulden müssen. Die Akzeptanz einer flugbetrieblichen Regelung hängt jedoch nicht allein davon ab. Wenn Gegenden, die bisher wenig oder gar keinen Fluglärm hatten, neu davon betroffen werden, wird dies als besonders gravierend empfunden – und dies selbst in Gebieten, welche nicht von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerten betroffen sind.

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