Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/80: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland · 16 Seiten

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2. Die einzelnen Vertragsbestimmungen

Artikel 1 An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Zürich

Absatz 1

Ziffer 1 legt fest, dass von Montag bis Freitag zwischen 18 und 6.30 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen zwischen 18 und 9 Uhr kein Anflugverkehr auf die Pisten 14 und 16 über deutsches Hoheitsgebiet durchgeführt werden darf. Diese Zeitfensterregelung stellt unter dem Strich zwar eine Ausdehnung der Sperrzeiten gegenüber heute dar. Die Regelung ist aber einem Kontingent an Anflügen klar vorzuziehen. Es ist dieses Regelungskonzept, das eine Lösung des Fluglärmstreits möglich machte.

Ausgenommen von den Sperrzeiten sind Situationen, in denen zwingende äussere Umstände Landungen auf andere Pisten nicht zulassen. Diese Ausnahmeklausel entspricht grundsätzlich der heutigen Regelung gemäss DVO, die sich in der Praxis gut bewährt hat. Diskussionen darüber, wann solche zwingenden äusseren Umstände vorliegen, gibt es nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. Auch die Meldepflicht für solche Ausnahmen besteht bereits heute.

Ziffer 2 ist gewissermassen das Gegenstück zur Ziffer 1. In diesem Passus wird ausdrücklich festgehalten, dass Nordanflüge auf die Pisten 14 und 16 von 06.30 Uhr bzw. 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig sind. Indem die gleichzeitige Nutzung der Pisten 14 und 16 zur Kapazitätssteigerung ausgeschlossen ist, erhält Deutschland Gewähr, dass der Anflugverkehr nicht in der Weise intensiviert werden kann, dass die zwei Pisten simultan genutzt werden. Für den Flughafen hat dies keine Einschränkungen zur Folge. Auch wenn die beiden Landepisten alternierend genutzt werden, bleiben die zeitlichen Abstände zwischen zwei Landungen die gleichen. Ausserdem ist die Piste 16 für Landungen nur selten geeignet, weil sie sich mit der Hauptstartpiste 28 kreuzt.

Ziffer 3 bestimmt die Mindestflughöhe, die eingehalten werden muss, wenn Abflüge nach Norden in den deutschen Luftraum hinein stattfinden. Diese beträgt neu Flight Level (FL)

120, was 12 000 Fuss, also rund 3 600 m ü. M. entspricht. Bis anhin lag diese Grenze bei FL 150, also bei etwa 4 600 m ü. M. Diese tiefere Einflugmöglichkeit kann längerfristig für Abflüge nach Norden von Vorteil sein. Zurzeit ist vorderhand jedoch kein Flugverfahren absehbar, bei dem dieser Vorteil genutzt werden könnte.

Ziffer 4 betrifft den Warteraum RILAX, der über der Region Donaueschingen liegt. Er ist für den Nordanflug nach Zürich von grosser Bedeutung. Nach den Forderungen gemäss «Stuttgarter Erklärung» hätte dieser Warteraum aufgehoben werden sollen. Die Bestätigung des Warteraums ist daher für die Schweiz wichtig. Die Mindestwartehöhe von FL 130 (ca. 4 000 m ü. M.) entspricht dem heutigen Zustand.

Der zweite Teil der Ziffer 4 setzt ein wichtiges Anliegen Deutschlands um, mit dem sich jedoch die Schweiz arrangieren kann. Es wird sichergestellt, dass immer dann, wenn Anflüge auf die Pisten 14 und 16 nicht zulässig sind, Anflüge nicht über den Anflugfixpunkt RILAX geführt werden können. Das bedingt, dass die Deutsche Flugsicherung DFS gemeinsam mit Skyguide neue Anflugrouten entwirft. Da die beiden Unternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, ist nicht zu bezweifeln, dass innovative Lösungen gefunden werden können.

Absatz 2

Die Bestimmung hält explizit fest, dass die Schweiz während den Sperrzeiten Anflüge auf die Pisten 14 und 16 einrichten kann, welche den deutschen Luftraum nicht tangieren. Gemeint

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