Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/80: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland · 16 Seiten
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verkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU tangieren oder dieses gar verletzten könnte. Auch Widersprüche zwischen dem Vertrag und dem internationalen Luftrecht sind nicht ersichtlich.
6. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind die auswärtigen Angelegenheiten, wozu auch der Abschluss von Staatsverträgen gehört, Sache des Bundes. Die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen obliegt nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesversammlung, soweit nicht der Bundesrat durch Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag zum selbstständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Ziffer 3 der Bundesverfassung unterliegen unter anderem völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Die Regelung der Betriebszeiten, in denen nicht von Norden angeflogen werden darf einerseits und andererseits Artikel 3, der in Deutschland ansässigen Personen gleiche Verfahrensrechte und auch die gleiche Rechtsstellung in Bezug auf Schallschutz und Entschädigungen einräumt wie Schweizern, stellen solche Bestimmungen mit wichtigen rechtssetzenden Inhalten dar. Der Vertrag unterliegt daher dem fakultativen Referendum.
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