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Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 10 Seiten
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in Franken
Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) 1 000– 5 000
2.10 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüf-
gesellschaft (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000
2.11 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000
3 Bereich der Versicherungsunternehmen
3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf-
nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und Art.
4 VAG) 5 000–50 000
3.2 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum
Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) 2 000–10 000
3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und All-
gemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r
VAG) 1 000–12 000
3.3a Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten
in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen
Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versiche-
rungsvertragsgesetz vom 2. April 19089,VVG und Art.
127 AVO) 500– 5 000
3.3b Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten
in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und
Art. 127 AVO) 1 000–12 000
3.4 Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie
über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Trans-
aktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG) 5 000–50 000
3.5 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen,
Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4
Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13
Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO10) 500–12 500
3.6 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen
Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO) 500–12 500
3.7 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung
durch Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 5 000–50 000
3.8 Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG) 1 000–10 000
3.9 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) 500–10 000