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Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 10 Seiten
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b. den Fondsleitungen, den Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, den selbstverwalteten SICAVs und den Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.
Art. 22
Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste. Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
2aufgehoben
3aufgehoben
Art. 23 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 (neu)
Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, selbstverwaltete SICAVs und Depotbanken
1Fondsleitungen, selbstverwaltete SICAVs und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
3Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag (Depotbankkommission).
Art. 25 Abs. 3 Bst. a und b
3Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
a. für Versicherungsunternehmen, welche das direkte Versicherungsgeschäft betreiben:
1. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts,
2. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland aus der Schweiz (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und
3. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts;
b. für schweizerische Versicherungsunternehmen, welche das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;