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Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 10 Seiten

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Art. 32

Die Grundabgabe beträgt 750 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.

Art. 33 Abs. 3

3Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens 20 000 Franken.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage: