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Vernehmlassung 2012/82: Revision der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 10 Seiten

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Anhang4 (Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

Rahmentarife und Auslagen

in Franken

1 Banken und Börsenbereich

1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank,

Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung

(Art. 2 und 3 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 19345,

BankG; Art. 3 und 10 des Börsengesetzes vom 24. März

19956, BEHG) 5 000–50 000

1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für

Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine

qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3terBankG;

10 Abs. 6 BEHG) 2 000–20 000

1.3 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur

(Art. 6 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Januar

20137, ERV) 5 000–30 000

1.4 Verfügung über den Entzug der Anerkennung als

Ratingagentur (Art. 6 Abs. 3 ERV) 2 000–20 000

1.5 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüf-

gesellschaft bei einer Bank, einem Effektenhändler, einer

Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung

(Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000

1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell-

schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank, eines

Effektenhändlers, einer Börse oder einer börsenähnlichen

Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 3 Abs. 5 und 4

Abs. 2 BEHG) 500–10 000

1.7 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vora-

bentscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenle-

gung von Beteiligungen nach den Artikeln 20 und 21

BEHG 3 000–30 000

1.8 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen

Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000–5 000

4 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom ........., in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 .......).

5 SR 952.0

6 SR 954.1

7 SR 952.03