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Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 6 Seiten

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734.71

7.2 Für die Emissions- und Beschaffungskosten sind 50 Basispunkte anrechen-

bar, was 0,5 Prozent entspricht.

7.3 Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaf-

fungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte:

a. unter 0,625 Prozent: 0,50 Prozent;

b. von 0, 625 bis unter 0,875 Prozent: 0,75 Prozent;

c. von 0, 875 bis unter 1,125 Prozent: 1,00 Prozent;

d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent: 1,25 Prozent;

e. 1,375 Prozent und mehr: 1,50 Prozent.

7.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist

(Ziffer 2.3), liegen bei 0,625; 0,875; 1,125 und 1,375 Prozent.