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Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 6 Seiten
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Stromversorgungsverordnung
Anhang 1 (Art. 13 Abs. 3 Bst. b)
Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes
1. Definition
1.1 Der durchschnittliche Kapitalkostensatz ist die Summe der mit 40 Prozent
gewichteten Kosten für das Eigenkapital (Eigenkapitalkostensatz) und der mit 60 Prozent gewichteten Kosten für das Fremdkapital (Fremdkapitalkostensatz).
1.2 Berechnungsgrundlage bilden die folgenden Parameter:
a. risikoloser Zinssatz (Eigenkapital);
b. Marktrisikoprämie;
c. levered Beta;
d. risikoloser Zinssatz (Fremdkapital);
e. Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten.
1.3 Der Eigenkapitalkostensatz wird berechnet, indem der risikolose Zinssatz
(Eigenkapital) und das Produkt aus Marktrisikoprämie und levered Beta addiert werden.
1.4 Der Fremdkapitalkostensatz wird berechnet, indem zum risikolosen Zinssatz
(Fremdkapital) ein Bonitätszuschlag inklusive einem pauschalen Ansatz für die Emissions- und Beschaffungskosten addiert wird.
1.5 Das Bundesamt für Energie (BFE) konkretisiert die Vorschriften zu den
Parametern nach Ziffer 1.2.
2. Jährliche Berechnung und Festlegung
2.1 Das BFE ermittelt jährlich die Werte für die einzelnen Parameter und be-
rechnet daraus den durchschnittlichen Kapitalkostensatz.
2.2 Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Eigenkapital, bei der
Marktrisikoprämie und beim Beta sind nur zu berücksichtigen, wenn die jeweiligen Grenzwerte zwei Jahre in Folge über- oder unterschritten werden.
2.3 Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital werden
bereits bei einer einmaligen Über- oder Unterschreitung des jeweiligen Grenzwertes berücksichtigt. Der Bonitätszuschlag wird in Abhängigkeit der Höhe des risikolosen Zinssatzes für das Fremdkapital festgelegt. Liegt dieser bei 2 Prozent oder darunter, so kommt für den Bonitätszuschlag ein 5- Jahres-Durchschnitt zur Anwendung. Liegt er über 2 Prozent, so wird der Bonitätszuschlag über den Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.