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Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 6 Seiten

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734.71

Stromversorgungsverordnung Entwurf vom 2. Oktober 2012 (StromVV)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert.

Art. 1 Abs. 3

3Das mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen gilt als Endverbraucher im Sinne des StromVG und dieser Verordnung. Nicht als Endverbraucher gilt ein kombiniertes Kraftwerk für den Teil des Stroms, den es:

a. mit 50 Hz erzeugt und zeitgleich mittels Frequenzumrichter in einer örtlichwirtschaftlichen Einheit in das 16,7-Hz-Netz einspeist,

b. für den Eigenbedarf und den Pumpbetrieb des 50-Hz-Kraftwerkes (Art. 4 Abs. 1 Bst. b zweiter Satz StromVG) ausspeist.

3bisDie mit dem 50-Hz-Übertragungsnetz verbundenen Ein- bzw. Ausspeisepunkte des mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebenen Übertragungsnetzes gelten als ein einziger Ein- bzw. Ausspeisepunkt.

Art. 4 Abs. 1

1Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.

Art. 5 Abs. 1 und 6

1Die nationale Netzgesellschaft, die Netzbetreiber, die Erzeuger und die übrigen Beteiligten treffen vorbereitende Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Dabei berücksichtigen sie internationale Verträge, Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, insbesondere der «European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E)», sowie Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates.

1 SR 734.71