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Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 6 Seiten

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734.71

6Das Bundesamt für Energie (BFE) kann technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen und technische und administrative Bestimmungen internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.

Art. 13 Abs. 3 Bst. b

3Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:

b. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt diesen Satz jährlich nach Anhang 1 fest.

Art. 31b

Aufgehoben.

II

Die Verordnung erhält den Anhang 1 gemäss Beilage.

Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

III

Diese Änderung tritt am 01. März 2013 in Kraft.

[Datum] 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova