Bericht Vorkonsultation
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 116 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-14/286
Umsetzung der Interop- und der Sicherheitsrichtlinie der EU
Auswertungsbericht über die Ergebnisse der Vorkonsultation
2.1 Geltungsbereich der Bestimmungen über die Interoperabilität des Streckennetzes
Die Ergebnisse der Vorkonsultation können den folgenden Themenkreisen zugeordnet werden:
- Eingaben zum Geltungsbereich und Zusammenhang zwischen Infrastruktur / Fahrzeug
- Eingaben im Zusammenhang mit den Kriterien für die Netzeinteilung
- Streckenumteilungsanträge
- Zeitliche Umsetzung
- Spezifische Eingaben
2.1.1 Abgrenzung der Geltungsbereiche für die Infrastruktur und für die Fahrzeuge
Vorkonsultationsantworten:
Der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Interoperabilität des schweizerischen Normalspurnetzes und die im Umsetzungskonzept dargelegte Aufteilung in drei Netzbereiche resp. in drei Stufen der Interoperabilität der Infrastruktur (voll interoperable Strecken, teilweise interoperable Strecken und nicht interoperable Strecken (vgl. die Beilagen 1 und 2), ist in den Grundzügen verstanden und begrüsst worden. Ebenfalls, dass nur die Normalspurbahnen davon betroffen sind, und dass die Meter- und Schmalspurbahnen vorderhand davon noch nicht betroffen sind.
Es wurde aber in den Eingaben nicht allseits erkannt, dass die Unterteilung des schweizerischen Normalspurnetzes in voll und teilweise interoperable Strecken nur dazu dient, die Anforderungen an die interoperable Infrastruktur zu unterteilen, nicht aber die Anforderungen an die interoperablen Fahrzeuge. In den Eingaben wurde also nicht allseits erkannt, dass grundsätzlich alle Fahrzeuge, die auf voll oder teilweise interoperablen Strecken verkehren, vollumfänglich TSI-kompatibel sein müssen. Ebenso wurde teilweise nicht erkannt, dass davon nur jene Fahrzeuge ausgenommen sind, die ausschliesslich auf den „roten Strecken“ verkehren (dass es demzufolge keine "hellgrünen" Fahrzeuge gibt , sondern nur hellgrüne Strecken).
Beurteilung:
Die dem Umsetzungskonzept beigelegte Karte über die Stufen der Interoperabilität der Infrastruktur (vgl. Beilage 1) wird eindeutiger als rein infrastrukturorientierte Netzaufteilung gekennzeichnet. Denn die Karte sagt nichts darüber aus, welche Anforderungen die Fahrzeuge auf den betreffenden Strecken erfüllen müssen.