Bericht Vorkonsultation

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 116 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-14/286

Umsetzung der Interop- und der Sicherheitsrichtlinie der EU

Auswertungsbericht über die Ergebnisse der Vorkonsultation

2.2 Geltungsbereich der Bestimmungen über die Interoperabilität mit dem europäischen Streckennetz

Im Rahmen der Vorkonsultation wurde öfters bemängelt, dass der Geltungsbereich der Sicherheits-RL nicht oder zumindest nicht in allen Bereichen klar ist. Dabei wurde teilweise gefordert, die nicht-interoperablen Bahnen / Strecken im Wesentlichen davon auszunehmen.

Die materielle Prüfung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS), welches die Basis für Sicherheitsbescheinigung (SiBe) und Sicherheitsgenehmigung (SiGe) bildet, erfolgt gestützt auf die Komplexität der Unternehmung bzw. des entsprechenden Verkehrs. Auf einfache Verhältnisse wird Rücksicht genommen. Z.B. sind für regional tätige Meterspurbahnen weniger umfangreiche Dokumentationen erforderlich. Die Prüfung des SMS durch das BAV erfolgt in Bezug auf Angemessenheit in Analogie zur Überwachung im Betrieb. Die Anforderungen in Anhängen III und IV der Sicherheits-RL sind als generelle Kriterien zu verstehen, welche je nach Transportunternehmen sehr einfach aufgezeigt werden können. Dies gilt sinngemäss für die Anforderungen der Verordnungen 1158/2010 (SiBe) und 1169/2010 (SiGe). Das SMS kann Bestandteil eines Integrierten Managementsystems (IMS) sein.

Vgl. ferner Kap. 2.4.5 und 2.5.4 unten.

2.3 Bewilligungen Infrastruktur

2.3.1 Schwerpunkt auf Plangenehmigungen

Vorkonsultationsantworten:

Die Konsultierten begrüssten in ihren Antworten die Absicht, den Schwerpunkt der Bewilligungstätigkeit des BAV weiterhin bei den Plangenehmigungsverfahren zu belassen. Es sollen nicht mehr Betriebsbewilligungsverfahren als heute durchgeführt werden (Beibehaltung der bisherigen Praxis und der damit verbundenen bewährten Prozesse).

Beurteilung:

Die gewählte Stossrichtung wird beibehalten. Nur neue und umgerüstete Teilsysteme bedürfen zwingend einer Betriebsbewilligung. Ansonsten ist eine Betriebsbewilligung nur bei signifikanten Änderungen (hohe Komplexität oder Innovation, hohe Sicherheitsrelevanz) erforderlich.