Entwurf RL Netzzugang
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten
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BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit
Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung
9.3 Angaben zu den Antragsformularen Teil A und B
Unterlagen zum Antrag Teil A
• Angaben zum Gesuchsteller: Firmenadresse, E-Mail-Adresse, Ansprechperson
• Kopie der gültigen Netzzugangsbewilligung
• Art des Antrages (Neue/zur Erneuerung der SiBe)
• Verkehrsart: Personen-, Güterverkehr oder spezielle Verkehre unter Angabe der jährlichen Betriebsleistung
• Datum Betriebsaufnahme
• Unternehmensgrösse / Anzahl Beschäftigte
• Sicherheitsmanagementsystem (SMS)
(mit einer Konvergenztabelle, die aufzeigt, wo die Anforderungen des Anhangs II der VO 1158/2010 EG bzw. der Ziffer 20.2 im SMS behandelt werden)
• Allfällig vorhandene Zertifikate über Managementsysteme (vgl. dazu Ziffer 13.5)
Unterlagen zum Antrag Teil B
• Kopie der SiBe Teil A (nur bei Einzelantrag von Teil B)
• Nummer der gültigen NZB
• Kopie des Haftpflichtversicherungsnachweises
• Vergleich Streckenanforderungen / Fahrzeugeigenschaften
• Streckenbezogene Teile des Sicherheitsmanagementsystems (SMS)
(mit einer Konvergenztabelle, die aufzeigt, wo die Anforderungen des Anhangs III der VO 1158/2010 EG bzw. der Ziffer 20.3 im SMS behandelt werden).
9.4 Weitere Erläuterungen zu spezifischen Unterlagen
9.4.1 Sicherheitsmanagementsystem (SMS)
Sicherheitsmanagementsystem (Art. 5c EBV)
Das ersuchende EVU hat mittels einer Beschreibung des SMS für die Organisation der Sicherheit in seinem Verantwortungsbereich (für SiBe Teil A) und streckenbezogen (für SiBe Teil B) nachzuweisen, dass es ständig einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten vermag. Die Daten können in elektronischer (CD-ROM, DVD etc.) oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
→→→→ Die detaillierten Anforderungen sind in Ziffer 13 SMS aufgeführt.
9.4.2 Rollmaterial (Art. 5c und 5d EBV)
Betriebssicheres Rollmaterial
Alle Fahrzeuge, welche auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz verkehren, benötigen eine gültige Betriebsbewilligung. Fahrzeuge, welche vor dem 1. Januar 1999 (mit Zustimmung SBB nach altem Recht bis 31. Januar 1999) in Betrieb genommen wurden oder welche das RIV/RIC-Zeichen tragen, gelten als zugelassen (Art. 83 Abs. 4 EBV).
Es ist eine formelle Erklärung einzureichen, wonach nur zugelassenes (gemäss Art. 8 EBV) Rollmaterial eingesetzt wird, welches einem sicheren Betrieb genügt.
Vergleich Streckenanforderungen / Fahrzeugeigenschaften
Die EVU hat vor einem Einsatz von Fahrzeugen zu prüfen, ob und wenn ja welche Einschränkungen auf den jeweiligen Strecken allenfalls vorhanden sind oder sich ergeben. Bei neuen oder auf in der SiBe enthaltenen Strecken neu zum Einsatz gelangenden
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