Entwurf RL Netzzugang
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten
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BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit
Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung
9 Sicherheitsbescheinigung (SiBe)
Jedes schweizerische EVU benötigt eine SiBe für alle Fahrten.
Werden nur eigene Strecken befahren, können die Gesuche für SiBe und SiGe gemeinsam eingereicht werden.
Der Netzzugang für ausländische Unternehmen richtet sich nach dem jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen. Für Fahrten auf grenznahen Strecken können ausländische SiBe anerkannt werden, ohne dass dazu ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen erforderlich ist (vgl. auch Ziffer 16).
Die SiBe wird als Verfügung durch das BAV erstellt. Sie hat den Zweck, den Nachweis zu erbringen, dass EVU ihr Sicherheitsmanagementsystem (SMS) eingerichtet haben und die Anforderungen an einen ständigen, sicheren und zuverlässigen Betrieb gewährleistet sind. Die SiBe ist maximal fünf Jahre gültig und kann bei Bedarf innerhalb der Laufzeit erweitert werden.
Die SiBe umfasst, gestützt auf die EU-Vorgaben und unter Berücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse, zwei Teile:
Teil A: Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des EVU, welches aufzeigt,
wie die Sicherheit organisiert ist und
Teil B: spezifischen Anforderungen für den Betrieb auf dem betreffenden Netz oder
der Strecke.
Ziel ist es, dass der Teil A zwischen verschiedenen Staaten gegenseitig anerkannt wird und demnach z.B. ein schweizerisches EVU für Fahrten im Ausland nur noch den Teil B erlangen muss.
Erleichterungen sind in Ziffer 13 zum SMS enthalten.
9.1 Anforderungen
Eine SiBe kann nur beantragt werden, wenn eine NZB für die entsprechenden Netzteile und Verkehrsarten erteilt oder beantragt ist. Für die EVU sind die schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV (Art. 11a Abs. 1 EBV) sowie die Betriebsvorschriften (Art. 12 EBV) der ISB verbindlich.
Die Anforderungen an die SiBe entsprechen denjenigen der EU-Vorgaben (VO
1158/2010 EG bzw. Ziffern 20.2 und 20.3). Sie sind unter Berücksichtigung der spezifischen schweizerischen Verhältnisse angemessen zu erfüllen.
Die Anträge (Teil A und B) können von einem EVU gleichzeitig oder nacheinander beantragt werden. Wird nur eine SiBe Teil B beantragt, muss der Antragsteller über eine gültige SiBe Teil A verfügen. Der Antrag kann eine neue, erneuerte SiBe Teil A
und/oder Teil B zum Gegenstand haben. Zudem kann der Teil B erweitert werden.
Die Antragsformulare (Teil A und Teil B) zur Beantragung einer oder beider Teile der SiBe sind vollständig auszufüllen und mit entsprechenden Angaben durch die EVU zu ergänzen.
Für Ihre Angaben verwenden Sie zwingend die Vorlage in Ziffer 19 dieser Richtlinie oder das Online-Formular unter www.bav.admin/.......
9.2 Anhörung der ISB
Die Benützung einer Infrastruktur stellt für deren Besitzer eine Eigentumseinschränkung dar. Die jeweils involvierten ISB werden durch das BAV zum Gesuch einer EVU angehört. Dieses Recht ergibt sich u. a. aus dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Die Anhörung der ISB ist mindestens bis zur vollen Einführung des Infrastrukturregisters durchzuführen.
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