Entwurf RL Netzzugang
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit
Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung
10 Netzzugangsvereinbarung
Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 15 NZV / Art. 9b Abs. 2 EBG) ist zwischen der ISB und dem EVU abzuschliessen. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich und im Doppel auszufertigen.
Die Netzzugangsvereinbarung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
• die Vertragsparteien
• die Zulässigkeit des Einsatzes von Subunternehmern oder Partnerunternehmen und
die in diesem Fall auszutauschenden Informationen
• die Vertragsdauer
• die Definition der Trassen sowie deren Qualität
• den Trassenpreis und die zu dessen Berechnung notwendigen Daten
• die bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu leistenden Zahlungen
• die Rücktrittsbedingungen für die EVU (Kündigungsklausel)
• die vom Personal anzuwendende(n) Amtssprache(n)
• die Regelung der Rechte und Pflichten bezüglich der Überwachung der Züge durch
Zugkontrolleinrichtungen.
Ergänzend sollten in der Netzzugangsvereinbarung auch alle Schnittstellen und Kommunikationswege für gegenseitigen Austausch von Informationen zwischen der EVU und der ISB definiert werden. Dies gilt für Regelfälle wie auch für Ausnahmesituationen (Störungs- und Notfallmanagement).
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