Entwurf RL Netzzugang

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 92 Seiten

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BAV Abteilungen Infrastruktur und Sicherheit

Richtlinie zum Erlangen von Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung sowie Sicherheitsgenehmigung

10 Netzzugangsvereinbarung

Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 15 NZV / Art. 9b Abs. 2 EBG) ist zwischen der ISB und dem EVU abzuschliessen. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich und im Doppel auszufertigen.

Die Netzzugangsvereinbarung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

• die Vertragsparteien

• die Zulässigkeit des Einsatzes von Subunternehmern oder Partnerunternehmen und

die in diesem Fall auszutauschenden Informationen

• die Vertragsdauer

• die Definition der Trassen sowie deren Qualität

• den Trassenpreis und die zu dessen Berechnung notwendigen Daten

• die bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu leistenden Zahlungen

• die Rücktrittsbedingungen für die EVU (Kündigungsklausel)

• die vom Personal anzuwendende(n) Amtssprache(n)

• die Regelung der Rechte und Pflichten bezüglich der Überwachung der Züge durch

Zugkontrolleinrichtungen.

Ergänzend sollten in der Netzzugangsvereinbarung auch alle Schnittstellen und Kommunikationswege für gegenseitigen Austausch von Informationen zwischen der EVU und der ISB definiert werden. Dies gilt für Regelfälle wie auch für Ausnahmesituationen (Störungs- und Notfallmanagement).

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