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Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 7 Seiten
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2. Bundesgesetz vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 44
F. Vorbehalt Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder
besonderer fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom ...14 über die
Bestimmungen
1. Verwertung Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
beschlagnahmter politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den
Gegenstände
zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
Art. 30 Übergangsbestimmungen
1Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf das RuVG15 gesperrt sind, bleiben gesperrt. Die Sperrung ist einer nach Artikel 4 angeordneten Sperrung gleichgestellt.
2Dieses Gesetz gilt für Klagen auf Einziehung, die vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das RuVG eingereicht wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind.
Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
13SR 281.1
14
SR ...