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Vernehmlassung 2012/95: Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SRVG) · 7 Seiten

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1Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem

Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.

2Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:

a. der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder diese Personen sind an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt;

b. unrechtmässig erworben wurden; und

c. vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.

3Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.

4Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.

Art. 15 Vermutung der Unrechtmässigkeit

1Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:

a. das Vermögen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, im

Zusammenhang mit der Ausübung des öffentlichen Amts durch die politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist; und

b. der Korruptionsgrad des Herkunftsstaats oder der betreffenden politisch exponierten Person während deren Amtszeit notorisch hoch war.

2Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.

Art. 16 Rechte Dritter

Nicht eingezogen werden können Vermögenswerte:

a. an denen eine schweizerische Behörde Rechte geltend macht; oder

b. an denen eine Person, die der politisch exponierten Person nicht nahesteht, gutgläubig dingliche Rechte:

1. in der Schweiz erworben hat, oder

2. im Ausland erworben hat, sofern sie Gegenstand eines in der Schweiz anerkennungsfähigen Urteils sind.

5. Abschnitt: Rückerstattung von Vermögenswerten

Art. 17 Grundsatz

Die Rückerstattung von Vermögenswerten nach diesem Gesetz hat zum Ziel:

a. die Lebensbedingungen der Bevölkerung im Herkunftsstaat zu verbessern;

oder

b. die Rechtstaatlichkeit im Herkunftsstaat zu stärken und damit zur Vermeidung von Straflosigkeit beizutragen.

Art. 18 Verfahren

1Die Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.

2Zur Regelung der Rückerstattung kann der Bundesrat Abkommen abschliessen.

3Solche Abkommen können insbesondere regeln:

a. die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstatteten Vermögenswerten unterstützt werden sollen;

b. die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte;

c. die an der Rückerstattung beteiligten Partner;

d. die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte.